Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 10 Dauer der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert zwei Jahre.
(2)Auf den Vorbereitungsdienst werden
- der Erholungsurlaub in voller Höhe und
- Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), und der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom
- Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.
(3)Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters oder der Brandreferendarin oder des Brandreferendars den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde des betroffenen Dienstherrn schriftlich.
(5)Der Vorbereitungsdienst endet
- mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
- bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter oder die Brandreferendarin oder der Brandreferendar die Mitteilung nach § 20 Abs. 6 oder § 10 erhält oder
- durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_10