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§ 17 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten L

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten

(1)Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahnen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahn sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vermittelt.
(2)Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6 . Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest.
(3)Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz vom
  1. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3320), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom
  3. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom
  4. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770). Sie schließt mit der staatlichen Prüfung nach diesen Vorschriften ab.
(4)Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(5)Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 ( Anlage 6 ) und Absatz 4 ( Anlage 7 ) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die danach erforderlichen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.
(6)Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(7)Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.
(8)Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen ( Anlage 4 ) durchzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_17

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