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§ 44 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufstieg in den gehobenen Dienst Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwe

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 44 Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1)Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
  1. nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen,
  2. das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder nach Feststellung der obersten Dienstbehörde nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der Laufbahn erfüllen,
  3. sich in einer Dienstzeit ( § 11 Abs.4 SH.LVO ) von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben.
(2)Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre.
(3)Die Einführungszeit für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 14 Monate, allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 15 .
(4)Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzuleisten. § 35 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5)Soweit sich nicht aus der Laufbahnverordnung oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend.
(6)Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die
  1. ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. mindestens das
  3. und noch nicht das
  4. Lebensjahr vollendet haben, können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dabei wird abweichend von Absätzen 2 bis 4 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer teilnehmen. Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_44

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