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LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 1 - Ausbildungsgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Landesverordnung über di

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom

  1. Oktober 2002 Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) Ausbildungsgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  2. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden können, - die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, - Grundkenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 1) und Strahlenschutz (Grundlehrgang), - eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichen in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab.
  3. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate Während der praktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die praktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen, - Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle, - Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr, - Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge, - Erwerb des Führerscheines der Klasse C.
  4. Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom
  5. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. September 1997 (BGBl. I. S. 2390), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom
  7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom
  8. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) in 2 Teilen: A. Theoretischer und praktischer Unterricht, Einführungspraktikum (4,5 Monate) unter Anrechnung von Themen, die bereits während der Grundausbildung vermittelt wurden. B. Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (3 Monate) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach § 4 Abs. 1 ab.
  9. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches Wissen zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz vermittelt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.