← Deutschland

LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Ausbildungsgang für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Landesverordnung über di

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom

  1. Oktober 2002 Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, zu § 17 Abs. 6) Ausbildungsgang für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  2. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Grundausbildung und Zwischenprüfung entsprechen der für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.
  3. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am
  4. September 1977 beschlossenen "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" durchgeführt.
  5. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 11 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer 3,5 Monate - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer sowie Einführung in die Sachgebiete der Feuerwehr 2,0 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. - Tätigkeit nach Abschluss des Abschlusslehrganges Teil I im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers 2,5 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen gegeben werden. Während der praktischen Ausbildung sind in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3Monate.
  6. Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache, - Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, - Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht, - Erweiterte Kenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 2) und Strahlenschutz (Stufe 2), Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab (§ 43).
  7. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, - Führungsorganisation, - Einsatzrecht, - Organisation des Feuerwehrwesens, - Feuerwehrtechnik, - Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie - Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen, - Informations- und Kommunikationstechniken, - Verwaltungs- und Haushaltsrecht, - Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie - Gesprächsführung, - Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000068

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.