← Deutschland

LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 3 - Ausbildungsgang für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Landesverordnung über die

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom

  1. Oktober 2002 Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3, zu § 17 Abs. 7) Ausbildungsgang für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
  2. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate Die Grundausbildung entspricht der für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Im Rahmen der Grundausbildung ist die Teilnahme an einem Einführungsseminar sowie die Teilnahme am allgemeinen Dienstbetrieb, dem Ausbildungs- und Übungsdienst, dem Einsatzdienst sowie dem Feuersicherheitswachdienst vorzusehen. Weiter ist im Lehrgang und bei der Wachfortbildung Fachunterricht zu erteilen. Die Zwischenprüfung entfällt.
  3. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am
  4. September 1977 beschlossenen "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" durchgeführt.
  5. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Staffel, einer Gruppe oder eines Zuges) vermittelt, insbesondere: - Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz, - Einsatztaktik, Zusammenarbeit im Einsatz, Technik, - Menschenführung im Einsatz, - Medizinische und dienstliche Aspekte der Gesundheitsvorsorge. Der Lehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.
  6. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Zug-, Gruppen- oder Staffelführerin und Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, 2,5 Monate Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz" 2,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. - bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, - bei einer großen Werkfeuerwehr oder Landesfeuerwehrschule, - im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1,5 Monate Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3 Monate.
  7. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden.
  8. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 4 Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht, - Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht, - Öffentliches Dienstrecht, - Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen, - Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre Teil II: Führungslehrgang II (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit, - Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen, - Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung, - Stressvermeidung durch Ausbildung - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, - Sonderbauvorschriften. Teil III: Führungslehrgang III (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Personalführung, Beurteilungswesen, - Moderation und Verhandlung, - Stressbewältigung und Einsatznachsorge, - Zeit- und Selbstmanagement, - Qualitätsmanagement, - Suchtbewältigung. Teil IV: Abschluss- oder Laufbahnprüfung Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000069

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.