Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom
- Oktober 2002 Anlage 15 (zu § 44 Abs. 3) Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Die Einführungszeit für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in
- Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache, - Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, - Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht, - Erweiterte Kenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 2) und Strahlenschutz (Stufe 2), Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Soweit diese Ausbildung bereits früher absolviert wurde, verlängert sich der folgende Abschnitt entsprechend.
- Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer, einschl. Erholungsurlaub 14 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer 2,5Monate - Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. - Einführungspraktikum Es soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise die für den Brandschutz zuständige Landesdienststelle, Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden 6 Monate - Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers 2,5 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. Während der praktischen Ausbildung ist in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3 Monate.
- Allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate In einem Lehrgang sollen vermittelt werden: - Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr und - Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes.
- Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, - Führungsorganisation, - Einsatzrecht, - Organisation des Feuerwehrwesens, - Feuerwehrtechnik, - Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie - Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen, - Informations- und Kommunikationstechniken, - Verwaltungs- und Haushaltsrecht, - Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie - Gesprächsführung, - Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000082