Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOArchD) Vom 26. August 1999 § 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1)Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst dauert drei Jahre.
(2)Der Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst dauert zwei Jahre.
(3)Auf den Vorbereitungsdienst werden
- der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
- Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom
- Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) angerechnet.
(4)Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Vorschlag des Landesarchivs.
(5)Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit diese Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung sind durch diese Regelung nicht berührt.
(6)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Nachwuchskraft den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
(7)Auf den Vorbereitungsdienst des höheren Archivdienstes können Zeiten nach § 29 Absatz 3 SH.LVO bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer von einem Jahr und sechs Monaten darf jedoch nicht unterschritten werden.
(8)Der Vorbereitungsdienst endet
- mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung bzw. der Archivarischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
- bei endgültig nicht bestandener Laufbahn- oder Archivarischer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung erhält oder
- durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Im gehobenen Archivdienst endet der Vorbereitungsdienst außerdem bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung mit Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung erhält. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 APOArchD, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.09.2014 § 10 APOArchD, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1999, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003709NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ArchDAPO_SH_!_10