← Deutschland

§ 2 PolLVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Poli

Landesverordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) Vom 10. Juli 1997 § 2 Laufbahnen, Ämter, Amtsbezeichnungen

(1)Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten umfassen den
  1. Schutzpolizeidienst,
  2. Wasserschutzpolizeidienst und den
  3. Kriminalpolizeidienst.
(2)Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. Bei der Anwendung dienstrechtlicher Vorschriften, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn des gehobenen Dienstes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn des höheren Dienstes.
(3)Den Laufbahnen und Laufbahnabschnitten sind Ämter zugeordnet. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(4)Der Laufbahnabschnitt I umfaßt
  1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeimeisterin/Polizeimeister, Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister und Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister und
  2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalmeisterin/Kriminalmeister, Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister und Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister.
(5)Der Laufbahnabschnitt II umfaßt
  1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeikommissarin/Polizeikommissar, Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar, Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO), Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar (A 12 BBesO) und Erste Polizeihauptkommissarin/Erster Polizeihauptkommissar und
  2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar, Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar, Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesO), Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar (A 12 BBesO) und Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar.
(6)Der Laufbahnabschnitt III umfaßt
  1. im Schutzpolizeidienst und im Wasserschutzpolizeidienst die Ämter Polizeirätin/Polizeirat, Polizeioberrätin/Polizeioberrat, Polizeidirektorin/Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin/Leitender Polizeidirektor, Ministerialrätin/Ministerialrat und Landespolizeidirektorin/Landespolizeidirektor und
  2. im Kriminalpolizeidienst die Ämter Kriminalrätin/Kriminalrat, Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat, Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor, Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor, Ministerialrätin/Ministerialrat und Direktorin/Direktor des Landeskriminalamtes.
(7)Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1997, 374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000370BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolLVO_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.