Gefahrstoff-Zuständigkeitsverordnung - GefZustVO Vom 15. September 1995 § 3
(1)Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständig
- für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 und 2 ChemG,
- für behördliche Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1 a ChemG und
- für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 (Auskunftsverlangen) und Abs. 6 (Gutachtererstattung) ChemG, soweit nicht Aufgaben nach § 4 dieser Verordnung betroffen sind.
(2)Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist nach der Gefahrstoffverordnung zuständig hinsichtlich
- der Überwachung bei Herstellerbetrieben nach dem Dritten Abschnitt (Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen),
- § 14 Abs. 7 die Vorlage nach Sicherheitsdatenblättern zu verlangen,
- § 15 d Abs. 2 die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen zu erteilen,
- § 15 d Abs. 3 die Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu verlangen,
- § 16 Abs. 1 die Darlegung des Ergebnisses der Gefahrstoff-Ermittlungen zu verlangen,
- § 16 Abs. 2 Satz 5 die Vorlage des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 zu verlangen,
- § 16 Abs. 3 a die Vorlage des Verzeichnisses zu verlangen,
- § 18 Abs. 3 die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach § 18 Abs. 1 und 2 zu verlangen,
- § 31 Abs. 4 über ein Beschäftigungsverbot unterrichtet zu werden,
- § 37 Abs. 1 die Anzeige der Herstellung oder Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe entgegenzunehmen,
- § 37 Abs. 3 das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 entgegenzunehmen,
- § 37 Abs. 8 Satz 2 die Übermittlung von notwendigen Anzeigen nach § 37 Abs. 8 Satz 1 für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten zu verlangen,
- § 39 Abs. 1 Unternehmen zuzulassen, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, durchführen dürfen,
- § 39 Abs. 2 einen Arbeitsplan bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten von asbesthaltigen Materialien entgegenzunehmen,
- nach § 41 Abs. 1 Anordnungen zur Weiterbeschäftigung nur nach ärztlicher Untersuchung zu treffen,
- § 41 Abs. 2 die Fristen für Vorsorgeuntersuchungen zu verkürzen oder zu verlängern,
- § 41 Abs. 3 die Unterrichtung über eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu verlangen,
- § 41 Abs. 6 im Einzelfall über die nach § 23 des ChemG möglichen Anordnungen hinaus, Maßnahmen anzuordnen,
- § 41 Abs. 7 die Ermittlungen des Unterschreitens des MAK-Wertes, die TRK- sowie des BAT-Wertes zu verlangen,
- § 41 Abs. 8 die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe zu untersagen,
- § 41 Abs. 9 die Anwendung von Verfahren zu untersagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse den dort genannten Grenzwert überschreiten,
- § 41 Abs. 10 die jederzeit lesbare Bereithaltung von elektronischen Datenträgern zu verlangen,
- § 42 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der GefStoffV zuzulassen,
- § 43 Abs. 1 bis 3 Ausnahmen zuzulassen,
- § 43 Abs. 4 die Frist nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern,
- § 43 Abs. 5 bis 7 Ausnahmen zuzulassen,
- § 43 Abs. 8 abweichend von § 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zuzulassen,
- § 44 Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 zuzulassen,
- § 44 Abs. 2 im Einzelfall den Nachweis zu verlangen, daß unter Abweichung der in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen worden ist,
- § 44 Abs. 3 abweichend von § 37 Abs. 2 eine vereinfachte Anzeige zuzulassen,
- Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 die Anzeige der Reinigung von PCB-PCT-haltigen Transformatoren entgegenzunehmen,
- Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 Betriebe zur Durchführung von Reinigungen anzuerkennen,
- Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 den Nachweis über die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes entgegenzunehmen,
- Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 7 die Mitteilung des Meßergebnisses entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 über die Einstufungen von Ammoniumnitrat und Zubereitungen zu entscheiden,
- Anhang V Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 Anzeigen über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Zubereitungen entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 3.2 Abs. 1 Anzeigen über den Umgang mit Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1 entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 3.2 Abs. 4 die Anzeige bei Bränden, Explosionen und anderen Schadensfällen, bei denen Gefahrstoffe nach Nr. 3.1 Abs. 1 entstanden sind und freigesetzt werden konnten, entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 über das Erfordernis einer sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter bei Überschreitung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration zu entscheiden,
- Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 Anzeigen über den Wechsel der Befähigungsscheininhaberin und des Befähigungsscheininhabers entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 einen Befähigungsschein zu erteilen,
- Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 3 die Sachkundeprüfungen abzunehmen,
- Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 ein neues Zeugnis eines ermächtigten Arztes entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Anzeigen über die Durchführung von Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage entgegenzunehmen sowie Ausnahmen von der Anzeigepflicht zuzulassen,
- Anhang V Nr. 5.2.3 Niederschriften über Begasungen entgegenzunehmen,
- Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1 Schiffe zur Begasung zuzulassen. Fußnoten ) Artikel 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Chemikaliengesetz, nach der Chemikalienverbotsordnung und nach der Gefahrstoffverordnung vom
- September 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 323 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003780NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GefZustVO_SH_!_3