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§ 14 RegGO SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom

Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein Vom

  1. Mai 1992 § 14 Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
  2. Gesetzentwürfe,
  3. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,
  4. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
  5. Beschlüsse über die Stimmabgabe im Bundesrat,
  6. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushalts, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene gehören,
  7. Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen oder Minister berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ministerinnen oder Minister unmittelbar erledigt werden; ressortübergreifende Verwaltungsfragen sind der Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zuzuweisen,
  8. Vorschläge für die Besetzung der Funktion der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und deren Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, der Leiterinnen und Leiter von Behörden, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie der Besoldungsordnung B oder R zugeordnet sind, sowie für Berufungen in die Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane von juristischen Personen und Gesellschaften, soweit das Land am Berufungsvorgang maßgeblich beteiligt ist; ist das Land nicht maßgeblich beteiligt, ist das Einvernehmen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Beteiligung der Ministerin oder des Ministers für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung herbeizuführen. Vorschläge für die Wahl der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden der Landesregierung von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister rechtzeitig vor der Zuleitung des Vorschlages an den Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Kenntnis unterbreitet,
  9. beginnend mit der Förderperiode 2014 bis 2020 Vorschläge für die Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms, soweit sie einen Betrag von 500.000,00 € übersteigen. Bis zum Ende der laufenden Förderperiode (Ende 2013) wird das Kabinett durch Tischvorlagen der fondsverwaltenden Ressorts über Fördermaßnahmen mit einem Fördervolumen über 500.000,00 € sowie über politisch bedeutsame Projekte in Kenntnis gesetzt.

(2)Im übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Beratung auch jeder weiteren Angelegenheit eines oder mehrerer Ressorts verlangen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 RegGO SH, vom 13.05.1992, gültig ab 01.01.2003 bis 21.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 236 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000037C2NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegGO_SH_!_14

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