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GemNatSchBeauftrV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die fachlichen Anforderungen sowie den Kostenersatz für örtliche Naturschutzbeauftragte auf G

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die fachlichen Anforderungen sowie den Kostenersatz für örtliche Naturschutzbeauftragte auf Gemeindeebene (VO Kostenersatz örtliche Naturschutzbeauftragte) Vom 29. Mai 2026 * Zum 13.08

Verordnung über die fachlichen Anforderungen sowie den Kostenersatz für örtliche Naturschutzbeauftragte auf Gemeindeebene (VO Kostenersatz örtliche Naturschutzbeauftragte) vom

  1. Mai 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die fachlichen Anforderungen sowie den Kostenersatz für örtliche Naturschutzbeauftragte auf Gemeindeebene (VO Kostenersatz örtliche Naturschutzbeauftragte) vom
  2. Mai 2026 19.06.2026 § 1 - Regelungszweck 19.06.2026 § 2 - Fachliche Anforderungen 19.06.2026 § 3 - Höhe des Kostenersatzes 19.06.2026 § 4 - Inkrafttreten 19.06.2026 § 1 Regelungszweck Gemäß § 38 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes berufen die Gemeinden fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Diese Verordnung dient der Regelung der fachlichen Anforderungen, der Höhe des Kostenersatzes sowie deren Erstattung an die Gemeinden.

§ 1§ 2 Fachliche Anforderungen

(1)Als fachlich geeignet im Sinne des § 1 gilt, wer praktische Erfahrungen und theoretische Grundkenntnisse in Naturschutz und Landschaftspflege nachweisen kann.
(2)Dies beinhaltet insbesondere Kenntnisse
  1. a)über wesentliche rechtliche Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft,
  2. b)über sonstige für die Tätigkeit als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte oder ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter relevanten Themen. Die oberste Naturschutzbehörde bewirbt geeignete Aus- und Fortbildungsangebote Dritter und bietet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und soweit erforderlich entsprechende eigene Angebote an. Die so erworbenen Kenntnisse können durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung an solchen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.
(3)Die Gemeinden sollen die Stellungnahmen ihrer Naturschutzbeauftragten bezüglich des Naturschutzes bei ihren Planungen würdigen.

§ 2§ 3 Höhe des Kostenersatzes

(1)Die örtlichen Naturschutzbeauftragten haben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Nach Satz 6 dieser Vorschrift wird der Kostenersatz pauschaliert.
(2)Die Jahrespauschale des Kostenersatzes für örtliche Naturschutzbeauftragte beträgt 270 Euro pro Person. Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit der Tätigkeit des/der Naturschutzbeauftragten 22,50 Euro ausgezahlt. Die/der Naturschutzbeauftragte kann nach Ende der Berufungszeit wiederberufen werden, sodass die Berufung ohne Unterbrechung weiterläuft. Über die Neu- oder Wiederberufungen ist das MUKMAV zu informieren.
(3)Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 2 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze: Zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der oder des Naturschutzbeauftragten sowie 1 Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helferinnen oder Helfern, die mit ausgestattet und versorgt werden.
(4)Die Naturschutzbeauftragten beantragen die Aufwandsentschädigung bei ihren Gemeinden. Das Saarland erstattet den Gemeinden die im laufenden Haushaltsjahr angefallenen Aufwandsentschädigungen, wenn dem Ministerium die entsprechenden Informationen bis spätestens zum ersten November des laufenden Jahres vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen wird bis maximal ein Jahr rückwirkend erstattet.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.