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§ 5 BtOGBAusglV SL 2026 Landesnorm Saarland - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz Vom 25. Juni 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamt

Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz vom

  1. Juni 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz vom
  2. Juni 2026 01.01.2026 Eingangsformel 01.01.2026 § 1 - Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich 01.01.2026 § 2 - Verteilschlüssel 01.01.2026 § 3 - Auszahlung des Belastungsausgleichs 01.01.2026 § 4 - Revision 01.01.2026 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2026 Aufgrund des Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom
  3. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vom
  4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland - KonnexAG SL) vom
  5. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), und § 5 Absatz 1, § 6 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtoG), vom
  6. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138), verordnet das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:

Eingangsformel § 1 Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich

(1)Eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 KonnexAG SL ist unter Beteiligung des Landkreistages Saarland erfolgt.
(2)Die Höhe des jährlichen Belastungsausgleich (Kostenfolgeabschätzung) umfasst die Personalkosten für 15,59 VZÄ nach S 14 Stufe 4 sowie 0,93 VZÄ E 9c Stufe 4. Auf die Personalkostenanteile werden zusätzlich 10 Prozent Sachkostenanteile, 5 Prozent Verwaltungsgemeinkosten und die notwendigen IT-Kosten angesetzt. Für das Jahr 2026 beträgt der Belastungsausgleich 1 687 639,65 Euro.
(3)Die Personalkosten für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft entsprechen der Eingruppierung und Stufe des jeweiligen Gesamtjahresgehaltes gemessen am jeweils aktuellen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), hier insbesondere TVöD SuE und TVöD-V. Hiervon sind insbesondere Tabellenentgelte, Zulagen, Sonderzahlungen sowie sonstige tarifliche Entgeltbestandteile umfasst.
(4)Die Anpassung der Personal- und Sachkostenanteile sowie der Verwaltungsgemeinkosten erfolgt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen tariflichen Änderung nach Absatz 3. Soweit eine tarifliche Änderung innerhalb eines laufenden Quartals wirksam wird, erfolgt die Auszahlung des betroffenen Quartalsbetrages nach § 3 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der bis dahin geltenden sowie der geänderten Personalkostenanteile zeitanteilig.
(5)Das für Soziales zuständige Ministerium kann nähere Bestimmungen zur Berechnung und zum Nachweis der Anpassung in der Kostenfolgeabschätzung nach Absatz 3 und Absatz 4 dieser Verordnung im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden regeln.

§ 1

§ 2 Verteilschlüssel Die Verteilung der Mittel erfolgt pauschal im Verhältnis von Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises und des Regionalverbandes zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Stichtag für die Berechnung ist der 30. September 2025.

§ 2

§ 3 Auszahlung des Belastungsausgleichs Die Auszahlung der jährlichen Mittel erfolgt in Teilbeträgen jeweils quartalsbezogen. Sie findet jeweils in der zweiten Hälfte des zweiten Monats des jeweiligen Quartals statt.

§ 3§ 4 Revision

(1)Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) werden die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel alle fünf Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Grundsätzen des § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland, überprüft und angepasst. Auch der maßgebende Stichtag nach § 2 Satz 2 dieser Verordnung wird in diesem Zusammenhang aktualisiert und angepasst.
(2)Die Überprüfungsphase soll bis zum
  1. April des auf das Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums folgenden Jahres abgeschlossen sein und die Anpassung des Belastungsausgleichs sowie des Verteilschlüssels soll bis zum
  2. Juni des auf das Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums folgenden Jahres erfolgen.

§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung des Belastungsausgleichsverfahrens im Rahmen des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsorganisationsgesetz vom 19. März 2023 (Amtsbl. I S. 260) außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.