← Deutschland

RealSchlO SL Landesnorm Saarland II. Erläuterung der Fußnoten Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 28. Juni 1990 Textn

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule Vom 28. Juni 1990 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

  1. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389, 393) zur Einzelansicht Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom
  2. Juni 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom
  3. Juni 1990 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 Anlage - Stundentafel der Realschule 01.08.2026 Wahlunterricht - Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule 01.01.2002 I. Anmerkungen zur Stundentafel 01.01.2002 II. Erläuterung der Fußnoten 01.01.2002 Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. März 1989 (Amtsbl. S. 609) , verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Für den Unterricht in der Realschule [1] gilt die Stundentafel gemäß der Anlage. Fußnoten [1]) Auslaufende Schulform. Die Vorschriften gelten bis zum Ende des Schuljahres 2002/
  6. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am
  7. August 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom
  8. Mai 1986 (Amtsbl. S. 428) außer Kraft mit der Maßgabe, dass diese Verordnung im Schuljahr 1990/91 hinsichtlich des Wahlpflichtunterrichts der Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 8 und 10 des Schuljahres 1990/91 weiter gilt. zur Einzelansicht § 2 Anlage Stundentafel der Realschule Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Religion 2 2 2 2 1 2 Deutsch 5 5 4 4 3 3
  9. Fremdsprache 4 5 4 4 4 4 Mathematik 5 4 5 4 4 3 Biologie 2 2 2 - 1,5 [2] 1 [3] Chemie - - - 2 2 1 [3] Physik - - - 2 2 2 Erdkunde 2 2 1 - 1,5 [2] 1 [3] Geschichte - - 2 2 2 2 Sozialkunde - - - 2 - 2 Technik 2 2 2 - - - Bildende Kunst 2 2 1 [3] 2 - 1 [3] Musik 2 2 1 [3] - 2 1 [3] Sport 2 2 2 2 2 2 Wochenstunden im Pflichtbereich insgesamt 28 28 26 26 25 25 Wahlpflichtunterricht Angebote der Schulen, z. B.
  10. Fremdsprache Informatik/Robotik Hauswerk/Hauswirtschaft Technik Astronomie/Raumfahrt Musik Bildende Kunst Sport Mensch und Umwelt Wirtschaft im Umfang von insgesamt mindestens 14 Wochenstunden in den Klassenstufen 7 bis 10 beziehungsweise in den Klassenstufen 6 bis
  11. Wird die
  12. Fremdsprache als Wahlpflichtunterricht gewählt, sind mindestens 14 Wochenstunden dafür vorzusehen. Für die Angebote der Schulen muss der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt werden. Insgesamt ergeben sich in den Klassenstufen 5 bis 10 folgende Wochenstunden: In den Klassenstufen 5 und 6 jeweils insgesamt 28 Wochenstunden und in den Klassenstufen 7 bis 10 jeweils insgesamt 30 Wochenstunden. Fußnoten [2]) Entweder ein Halbjahr drei Stunden oder ein Halbjahr zwei Stunden und ein Halbjahr eine Stunde. (Amtliche Fußnote 2) Entweder ein Halbjahr drei Stunden oder ein Halbjahr zwei Stunden und ein Halbjahr eine Stunde. (Amtliche Fußnote 2) [3]) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Entweder ein Halbjahr zwei Stunden oder zwei Halbjahre eine Stunde. (Amtliche Fußnote 1) Wahlunterricht Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule I. Anmerkungen zur Stundentafel
  13. Pflichtbereich a) Die Stundentafel gilt für die sechsstufige (Klassenstufen 5 bis 10) und die auslaufende vierstufige (Klassenstufen 7 bis 10) Realschule. b) Die Schülerin/Der Schüler wählt als
  14. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als
  15. Fremdsprache angeboten wird.
  16. Wahlpflichtbereich a) Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstuten 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst. b) Die Schülerin/Der Schüler kann als
  17. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner
  18. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen. c) In den Klassenstufen 9 bis 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen. d) Die Fächer Hauswerk und Maschinenschreiben können als eigenständige Fächer erst ab der Klassenstufe 9 und nur für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren gewählt werden. II. Erläuterung der Fußnoten (siehe Fußnoten 3 und 4)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.