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§ 3 KomBesV Landesnorm Saarland - Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV) vom 15. November 19

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7§ 8

verordnung (KomBesV) Vom 15. November 1978 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV) vom

  1. November 1978 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV) vom
  2. November 1978 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Einstufungsgrundsatz 01.01.2002 § 2 - Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 01.01.2002 § 3 - Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten 01.01.2002 § 3a - Einstufung der Landrätin oder des Landrats 01.01.2002 § 4 - Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors 01.01.2008 § 4a - Erfahrungsstufe 14.05.2026 § 5 - Einwohnerzahl 01.07.2009 § 6 - Rechtsstand 01.01.2002 § 7 - Überleitung 01.01.2002 § 8 - Inkrafttreten 04.12.2015 Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes [1] und des Art. IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
  3. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) [1] in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom
  4. August 1976 (Amtsbl. S. 965) und nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom
  5. April 1978 (Bundesgesetzbl. I S. 468) [2] wird verordnet: Fußnoten [1]) § 21 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom
  6. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). [1]) Gesetz zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702). [2]) Verordnung geändert durch Verordnung vom
  8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697).

Eingangsformel § 1 Einstufungsgrundsatz Die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben.

§ 1§ 2 Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl mindestens der Besoldungsgruppe höchstens der Besoldungsgruppe bis 10.000 A 15 A 16 von 10.001 bis 15.000 A 16 B 2 von 15.001 bis 20.000 B 2 B 3 von 20.001 bis 30.000 B 3 B 4 von 30.001 bis 40.000 B 4 B 5 von 40.001 bis 60.000 B 5 B 6 von 60.001 bis 180.000 B 6 B 7 und über 180.000 B 8 B 9.
(2)In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig. Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig. Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt.
(3)Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.

§ 2§ 3 Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten 1.

Die hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sind einzustufen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl mindestens in Besoldungsgruppe höchstens in Besoldungsgruppe von 20.001 bis 30.000 A 15 A 16 von 30.001 bis 40.000 B 2 B 3 von 40.001 bis 60.000 B 3 B 4 von 60.001 bis 180.000 B 4 B 5 und über 180.000 B 6 B

  1. Die weiteren hauptamtlichen Beigeordneten sind einzustufen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl mindestens in Besoldungsgruppe höchstens in Besoldungsgruppe von 20.001 bis 30.000 A 13 A 14 von 30.001 bis 40.000 Â 14 A 15 von 40.001 bis 60.000 A 15 A 16 von 60.001 bis 180.000 B 2 B 3 und über 180.000 B 3 B 4.

§ 3

§ 3a Einstufung der Landrätin oder des Landrats Die Landrätin oder der Landrat ist eingestuft - in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in die Besoldungsgruppe B 4 und - in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5.

§ 3a§ 4 Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

(1)Das Amt der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors wird mindestens der Besoldungsgruppe B 5 und höchstens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
(2)§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4a Erfahrungsstufe Soweit das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, richtet sich die Höhe des Grundgehalts abweichend von § 30 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nach dem Grundgehaltssatz der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.

§ 4a

§ 5 Einwohnerzahl Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§ 5

§ 6 Rechtsstand Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 6

§ 7 Überleitung Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet. Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.

§ 7§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Dezember 1978 in Kraft. Der Minister des Innern

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.