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§ 1 SKCanGGebVerz Landesnorm Saarland - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichniss

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Gebührenverzeichnis - SKCanGGebVerz) Vom 8. Ap

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Gebührenverzeichnis - SKCanGGebVerz) vom

  1. April 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Gebührenverzeichnis - SKCanGGebVerz) vom
  2. April 2026 23.04.2026 Eingangsformel 23.04.2026 § 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze 23.04.2026 § 2 - Besondere Auslagen 23.04.2026 § 3 - Inkrafttreten 23.04.2026 Anhang - Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes 23.04.2026 Aufgrund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 sowie § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom
  3. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2089 vom
  4. Dezember 2022 (Amtsbl. S. 1566) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

Eingangsformel § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom

  1. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 1§ 2 Besondere Auslagen

(1)Neben den Gebühren sind, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 2 des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.
(2)Zu den Auslagen gehören insbesondere auch die Kosten für Laboruntersuchungen und Prüfberichte zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.

§ 2§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23.

April 2026 in Kraft.

§ 3

Anhang zu § 1 Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes Nr. Gebührentatbestand Gebühr/ Euro 1 Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen 1.1 Amtshandlungen nach dem KCanG, soweit die Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens betroffen ist (vgl. § 11 Absatz 4) 450-900 2 Amtshandlungen nach dem KCanG, soweit die Erteilung, Versagung, Änderung oder Verlängerung, der Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis betroffen ist (vgl. §§ 11 ff.) 2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 750-5 000 2.2 Versagung der Erlaubnis nach § 12 Absätze 1 und 3 350-950 2.3 Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 3 450-950 2.4 Änderung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 6 450-950 2.5 Verlängerung der Erlaubnis nach § 14 Satz 2 450-4 500 2.6 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis nach § 15 450-950 3 Amtshandlungen nach dem KCanG, soweit die Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaurechtlichen oder sonstigen Anforderungen betroffen ist (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 1) 3.1 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaurechtlichen oder sonstigen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 450-950 3.2 Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaurechtlichen oder sonstigen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 500-950 3.3 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials 150 (je Einzelprobe) 3.4 Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials 250 (je Einzelprobe) 3.5 Aussprechen einer Warnung nach § 27 Absatz 2 Satz 3 350-950 3.6 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 350-950 3.7 Widerruf und Änderungen nach § 27 Absatz 5 von Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 400-950 4 Amtshandlungen nach dem KCanG, soweit die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen betroffen ist (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 1) 4.1 Durchführung einer regelmäßigen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere - für Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz; - für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1; - für das allgemeine Werbe- und Sponsoringverbot nach § 6 - sowie die Auflagen nach § 13 Absatz 4, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 durch die zuständigen Behörden nach dem § 2 CanGZustVO betroffen ist 500-950 4.2 Durchführung einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des KCanG und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere - für Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz; - für die Sicherheitsvorkehrungen nach § 22 Absatz 1; - für das allgemeine Werbe- und Sponsoringverbot nach § 6 - sowie die Auflagen nach § 13 Absatz 4, soweit nicht die Überprüfung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 durch die zuständigen Behörden nach den § 2 CanGZustVO betroffen ist 500-950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.