← Deutschland

§ 5 KonjAusglSoVermG SL Landesnorm Saarland - Übergangsbestimmung zur Entnahme Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage vom 10. Apr

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Vom 10. April 2019 [1] Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage vom

  1. April 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage vom
  2. April 2019 01.01.2020 § 1 - Errichtung des Sondervermögens 01.01.2020 § 2 - Zweck des Sondervermögens 01.01.2020 § 3 - Rechtsform 01.01.2020 § 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel 01.01.2020 § 5 - Übergangsbestimmung zur Entnahme 20.12.2025 § 6 - Vermögenstrennung 01.01.2020 § 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung 01.01.2020 § 8 - Auflösung 20.12.2025 § 1 Errichtung des Sondervermögens Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.

§ 1

§ 2 Zweck des Sondervermögens Das Sondervermögen dient dem Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt mit dem Ziel der Realisierung der notwendigen Tilgungen im Landeshaushalt gemäß dem Sanierungshilfengesetz.

§ 2§ 3 Rechtsform Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.

Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 3

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel Das Sondervermögen wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Die Zuführungen und Entnahmen werden über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 4

§ 5 Übergangsbestimmung zur Entnahme Entnahmen der Mittel zum Haushaltsausgleich sind zulässig.

§ 5

§ 6 Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 6

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7

§ 8 Auflösung Mit der vollständigen Entnahme der Mittel nach § 5 gilt das Sondervermögen als aufgelöst.

§ 8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.