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§ 2 EichZustVO Landesnorm Saarland - Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Verordnung über die Zu

Obsah (4)Artikel 14Artikel 293Artikel 291Artikel 4

Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) Vom 19. Oktober 1982 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 14des Gesetzes vom 22.

Januar 2025 (Amtsbl. I S. 170, 172) zur Einzelansicht Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom

  1. Oktober 1982 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) vom
  2. Oktober 1982 01.01.2002 Eingangsformel 15.07.2016 Artikel 1 01.01.2002 § 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz 15.07.2016 § 2 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz 01.03.2025 § 3 - Überwachungsbehörden 01.03.2025 § 4 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 01.03.2025 Artikel 2 01.01.2002 Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 46 Absatz 3 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes vom
  3. Juli 2013 (BGBI. I S. 2722),

Artikel 293der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),

Artikel 291der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410),

Gesetz vom

  1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

Artikel 4des Gesetzes vom 13.

Mai 2015 (BGBl. I 706), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 § 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz Für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Das Ministerium für Umwelt Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist Eichaufsichtsbehörde. Daneben ist es zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes. zur Einzelansicht § 2 § 3 Überwachungsbehörden Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen sind neben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung zuständig:

  1. im Bereich der Landwirtschaft und in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben - außer Apotheken (siehe Nummer 3) die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Landesamt für Verbraucherschutz,
  2. für Messgeräte in Kraftfahrzeugen die Landespolizeidirektion,
  3. in Apotheken, pharmazeutischen und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) herstellen oder sonst in Verkehr bringen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,
  4. in nicht staatlichen Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in Einrichtungen zur Ersten Hilfe die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken,
  5. für Messgeräte für ionisierende Strahlen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung das Bergamt bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Stellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet. zur Einzelansicht § 4 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.