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§ 7 eAktVO SL Landesnorm Saarland - Inkrafttreten Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) Vom 17. November 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) vom

  1. November 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Saarlandes (eAkten-Verordnung - eAktVO SL -) vom
  2. November 2022 02.12.2022 Eingangsformel 25.08.2023 § 1 - Anordnung der elektronischen Aktenführung 31.10.2025 § 2 - Bildung elektronischer Akten 02.12.2022 § 3 - Übertragung von Papierdokumenten 02.12.2022 § 4 - Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten 02.12.2022 § 5 - Ersatzmaßnahmen 27.06.2025 § 6 - Geltung der Aktenordnungen 02.12.2022 § 7 - Inkrafttreten 02.12.2022 Auf Grund der
  3. § 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  5. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), in Verbindung mit dem einzigen Paragrafen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom
  6. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), neu gefasst durch die Verordnung vom
  7. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 748), auch in Verbindung mit § 4 der Insolvenzordnung vom
  8. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  9. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist,
  10. § 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  11. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  12. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom
  13. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), neu gefasst durch die Verordnung vom
  14. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 748),
  15. § 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  17. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom
  18. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), neu gefasst durch die Verordnung vom
  19. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 748),
  20. § 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  21. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
  22. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom
  23. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), neu gefasst durch die Verordnung vom
  24. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 748), und
  25. § 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  26. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
  27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom
  28. November 2016 (Amtsbl. I S. 1072, 1074), neu gefasst durch die Verordnung vom
  29. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 748), verordnet das Ministerium der Justiz:

Eingangsformel § 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1)Bei allen saarländischen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Akten, die zulässigerweise bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin im Ganzen in Papierform geführt. Dies gilt auch für von anderen Gerichten, Spruchkörpern oder Staatsanwaltschaften abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die Verfahren betreffen, die zu einem vor dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt bei Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eingegangen sind, elektronisch zu führen sind.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 4 kann in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass die Akten, die in Papierform angelegt wurden, ab dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weiterzuführen sind (Hybridakten). Soweit in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 die Führung von Hybridakten angeordnet wird, gilt dies auch für von anderen Gerichten, Spruchkörpern oder Staatsanwaltschaften abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort in Papierform angelegt wurden.

§ 1§ 2 Bildung elektronischer Akten

(1)Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Beiakten und Aktenbände anderer Instanzen.
(3)Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 2§ 3 Übertragung von Papierdokumenten

(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform vorliegen, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden.
(2)Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zum Übertragungszeitpunkt zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

§ 3

§ 4 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist.

§ 4

§ 5 Ersatzmaßnahmen Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts oder der von der Störung betroffenen Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 5

§ 6 Geltung der Aktenordnungen Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.