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§ 2 SVwVfG Landesnorm Saarland - Ausnahmen vom Anwendungsbereich Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 27. August 2025 gültig ab: 15

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

gesetz (SVwVfG) Vom 27. August 2025 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2178 zur Novellierung des Saarländischen Verwa

Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom

  1. August 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom
  2. August 2025 15.10.2025 § 1 - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 15.10.2025 § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich 15.10.2025 § 3 - Dokumente in französischer Sprache 15.10.2025 § 4 - Befugnis 15.10.2025 § 5 - Rechtswirkungen der Planfeststellung 15.10.2025 § 6 - Erstattung von Kosten im Vorverfahren 15.10.2025 § 1 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1)Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 1§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten des Saarländischen Rundfunks.
(2)Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet, ist § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend und § 6 anzuwenden.
(3)Für die Tätigkeit der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 95 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht, soweit die Entscheidung Leistungsbeurteilungen der Schulen und Hochschulen sowie das Verfahren der Besetzung von Stellen für Hochschullehrer betrifft. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter und Lehrer, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist.

§ 2

§ 3 Dokumente in französischer Sprache Bei Dokumenten in französischer Sprache kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Vorlage einer Übersetzung abgesehen werden.

§ 3

§ 4 Befugnis Zuständige Behörde im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind

  1. die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie
  2. andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

§ 4

§ 5 Rechtswirkungen der Planfeststellung Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.

§ 5

§ 6 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird ergänzend zu § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.