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§ 4 BBiGÖffDZustV SL 2009 Landesnorm Saarland Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz u

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Vom 20. Februar 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste ve

Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom

  1. Februar 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom
  2. Februar 2009 13.03.2009 Eingangsformel 30.11.2012 § 1 01.01.2022 § 2 01.01.2022 § 3 01.08.2025 § 4 04.12.2015 Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom
  3. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom
  6. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854):

Eingangsformel § 1 Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist oberste Landesbehörde

  1. für die Genehmigung von Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium;
  2. für die Genehmigung der Entschädigung für Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 40 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 1

§ 2 Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde

  1. für die Berufung der Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Die dem gemeinsamen Berufsbildungsausschuss angehörenden Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur berufen;
  2. für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes), für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der Eignung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes), für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens wegen fehlender Eignung der Ausbildungsstätte (§ 33 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) oder wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung (§ 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) sowie für die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium; im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; im Bereich der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweilige Aufsichtsbehörde.

§ 2§ 3

(1)Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Stelle
  1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte die Saarländische Verwaltungsschule,
  2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Ministerium der Justiz,
  3. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie für die Fortbildung zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäderbetriebe das Ministerium für Bildung und Kultur,
  4. in den Ausbildungsberufen Straßenwärterin/Straßenwärter, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie und in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,
  5. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste und Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  6. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung die IKK Südwest, der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Saarland, der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung die Unfallkasse Saarland.
(2)Die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sind auch zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die dort aufgeführten Ausbildungsberufe.
(3)Die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen haben für ihren Zuständigkeitsbereich eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, wenn diese nicht bereits zuständige Stelle ist.
(4)Für die in Absatz 1 genannten Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes wird bei der Saarländischen Verwaltungsschule als zuständige Stelle (§ 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) ein gemeinsamer Berufsbildungsausschuss errichtet.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom

  1. Juni 1972 (Amtsbl. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), sowie die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation vom
  3. November 2001 (Amtsbl. S. 2119) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.