← Deutschland

Eingangsformel PflAOmbStV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (P

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (Pflegeberufe-Ombudsstellenverordnung) Vom 15. Mai 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (Pflegeberufe-Ombudsstellenverordnung) vom

  1. Mai 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (Pflegeberufe-Ombudsstellenverordnung) vom
  2. Mai 2025 29.05.2025 Eingangsformel 29.05.2025 § 1 - Errichtung, Bezeichnung und Zuständigkeiten 29.05.2025 § 2 - Zusammensetzung und Bestellung 29.05.2025 § 3 - Amtsführung, Amtspflichten 29.05.2025 § 4 - Abberufung und Niederlegung 29.05.2025 § 5 - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung 29.05.2025 § 6 - Einleitung und Durchführung des Ombudsverfahrens 29.05.2025 § 7 - Kosten des Verfahrens 29.05.2025 § 8 - Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand 29.05.2025 § 9 - Inkrafttreten 29.05.2025 Aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes vom
  3. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
  4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nummer 4 der Saarländischen Verordnung zur Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vom
  5. März 2020 (Amtsbl. I S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1187_56), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

Eingangsformel § 1 Errichtung, Bezeichnung und Zuständigkeiten

(1)Bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP Saar) wird als die für die Verwaltung des Ausgleichsfonds zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.
(2)Die nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes für das Saarland zu errichtende Ombudsstelle führt die Bezeichnung „Ombudsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.
(3)Die Ombudsstelle hat die Aufgabe einer außergerichtlichen, unparteiischen und unabhängigen Schlichtungsstelle. Sie wird zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung, die die Durchführung der praktischen Ausbildung betreffen, vermittelnd tätig. Die Ombudsstelle trägt außerdem zur Sicherung der Qualität der Pflegeausbildung bei.
(4)Die Ombudsstelle ist nur für Streitigkeiten örtlich zuständig, bei denen der Träger der praktischen Ausbildung seinen Sitz im Saarland hat.
(5)Die Ombudsstelle wird nicht als Schlichtungsstelle vor arbeitsgerichtlichen Prozessen tätig. Sie ist außerdem nicht zuständig, soweit der Streitgegenstand bei einem gerichtlichen Verfahren anhängig oder bereits durch ein Gerichtsurteil entschieden ist. Empfehlungen der Ombudsstelle sind rechtlich nicht bindend.
(6)Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

§ 1§ 2 Zusammensetzung und Bestellung

(1)Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine Ombudsperson wahrgenommen.
(2)Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das zuständige Ministerium für die Dauer von vier Jahren. Die Ombudsperson bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Ombudsperson im Amt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(3)Die Bestellung zur Ombudsperson setzt voraus, dass die Person aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet ist.
(4)Eine Bestellung erfolgt nicht, wenn die Person in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu einem Träger der praktischen Ausbildung oder einer anderen im Bereich der Pflege tätigen Einrichtung steht.

§ 2§ 3 Amtsführung, Amtspflichten

(1)Die Ombudsperson führt ihr Amt als Ehrenamt. Sie ist in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und übt ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft aus. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2)Ist bei der Ausübung des Amtes ein Interessenwiderstreit zu befürchten, teilt die Ombudsperson dies der Leitung der zuständigen Stelle unverzüglich mit.
(3)Die Ombudsperson darf weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder einer anderen im Bereich der Pflege tätigen Einrichtung oder durch diese tätig sein.

§ 3§ 4 Abberufung und Niederlegung

(1)Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Ombudsperson innerhalb der Amtszeit von ihrem Amt durch das zuständige Ministerium abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. offensichtlich grobe Verfehlungen gegen die Pflichten des Amtes vorliegen,
  2. Tatsachen gegeben sind, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erwarten lassen, oder
  3. die Ombudsperson nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist.
(2)Die Ombudsperson kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes von ihrem Amt zurücktreten. Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber dem zuständigen Ministerium und der Geschäftsstelle nach § 5 schriftlich zu erklären. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Ombudsperson unverzüglich nach § 2 Absatz 2 bis 4 nachzubestellen.

§ 4§ 5 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1)Bei der zuständigen Stelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle übernimmt organisatorische Tätigkeiten und unterstützt die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2)Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben den Weisungen der Ombudsperson. § 3 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3)Die Geschäftsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.

§ 5§ 6 Einleitung und Durchführung des Ombudsverfahrens

(1)Die Teilnahme am Ombudsverfahren ist freiwillig. Das Ombudsverfahren beginnt mit Zugang eines schriftlichen oder elektronischen Antrags bei der Geschäftsstelle. Antragsberechtigt sind sowohl die Auszubildende oder der Auszubildende als auch der Träger der praktischen Ausbildung.
(2)Zur Klärung einer Streitigkeit kann die Ombudsperson die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern und mit diesen den Sachverhalt erörtern. Sie kann Vor-Ort- oder Schlichtungstermine durchführen.
(3)Nach Prüfung des Sachverhaltes und unter sorgfältiger Abwägung der hervorgebrachten Argumente unterbreitet die Ombudsperson den Beteiligten eine Empfehlung mit dem Ziel, eine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Beteiligten herzustellen. Die Empfehlung ist rechtlich nicht bindend.
(4)Über die Gespräche mit den Beteiligten und die Empfehlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Mit Abschluss des Verfahrens erhalten die Beteiligten eine Abschrift des Ergebnisses.

§ 6§ 7 Kosten des Verfahrens Das Verfahren ist gebührenfrei.

Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Verfahrenskosten.

§ 7§ 8 Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand

(1)Die Ombudsperson erhält auf Antrag über die Geschäftsstelle Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. März 2022 (Amtsbl. I S. 569), in der jeweils geltenden Fassung. Für den Zeitaufwand erhält die Ombudsperson von der Geschäftsstelle eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro.
(2)Die Anträge auf Erstattung von Auslagen sind gegenüber der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Schlichtungsverfahrens geltend zu machen. Als abgeschlossen gilt ein Schlichtungsverfahren auch, wenn es durch Rücknahme des Antrags beendet wird.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.