Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) Vom 17. Mai 2023 *) Zum 13.08.2026 akt
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vom
- Mai 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vom
- Mai 2023 11.08.2023 § 1 - Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden 11.08.2023 § 2 - Zuständigkeiten der Baudienststelle 11.08.2023 § 3 - Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde 26.04.2025 § 4 - Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik 11.08.2023 § 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden Soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung,
- zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
§ 1
§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.
§ 2
§ 3 Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist
- die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,
- die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,
- zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28 und 32 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
§ 3
§ 4 Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik Das Deutsche Institut für Bautechnik ist
- Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
- Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
§ 4