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§ 1 GEGZustG Landesnorm Saarland - Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Ene

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) Vom 17. Mai 2023 *) Zum 13.08.2026 akt

Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vom

  1. Mai 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vom
  2. Mai 2023 11.08.2023 § 1 - Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden 11.08.2023 § 2 - Zuständigkeiten der Baudienststelle 11.08.2023 § 3 - Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde 26.04.2025 § 4 - Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik 11.08.2023 § 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden Soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden
  3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom
  4. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom
  5. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  8. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.

§ 2

§ 3 Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist

  1. die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,
  2. die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,
  3. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28 und 32 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§ 3

§ 4 Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik Das Deutsche Institut für Bautechnik ist

  1. Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
  2. Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.