Erste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (
Eingangsformel § 1 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu bestimmen, wird, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das Ministerium der Justiz übertragen.
§ 4 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung) zu regeln, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist die Rechtsaufsichtsbehörde. [11] Fußnoten [11]) Bezugsvorschrift aufgehoben durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412).
§ 6 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, wird
§ 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.