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§ 1 MilchWUmlV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 1982 gültig ab: 01.

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom

  1. Dezember 1982 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom
  2. Dezember 1982 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2025 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2025 § 4 01.01.2025 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 § 7 01.01.2025 § 8 01.01.2002 Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
  4. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom
  5. Januar 1961 (Amtsbl. S. 42) [2] in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt : Fußnoten [2]) Verordnung aufgehoben durch Art. 3 Nr. 12 der Verordnung vom
  6. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056) und durch Art. 1 § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ersetzt; vgl. BS-Nr. 780-2-7.

Eingangsformel § 1 Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm)

  1. Januar 2025 bis
  2. Dezember 2026 eine Umlage in Höhe von 0,98 EUR je 1.000 kg, in der Zeit vom
  3. Januar 2027 bis
  4. Dezember 2028 eine Umlage in Höhe von 0,70 EUR je 1.000 kg und ab dem
  5. Januar 2029 eine Umlage in Höhe von 0,45 EUR zu entrichten. Dabei ist die angelieferte Sahne in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.

§ 1

§ 2 Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind.

§ 2

§ 3 Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für Landwirtschaft zuständige Ministerium vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.

§ 3

§ 4 Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium veranlagt.

§ 4

§ 5 Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Monats unter der Bezeichnung „Umlage“ an die Landeshauptkasse des Saarlandes, Saarbrücken, abzuführen.

§ 5§ 6 Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs.

2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.

§ 6

§ 7 Die Verwendung der Mittel erfolgt aufgrund eines Verwendungsplans, den das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz-Saar e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.

§ 7§ 8 Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1983 in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.