Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom
Eingangsformel § 1 Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm)
§ 2 Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind.
§ 3 Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für Landwirtschaft zuständige Ministerium vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.
§ 4 Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium veranlagt.
§ 5 Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Monats unter der Bezeichnung „Umlage“ an die Landeshauptkasse des Saarlandes, Saarbrücken, abzuführen.
2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.
§ 7 Die Verwendung der Mittel erfolgt aufgrund eines Verwendungsplans, den das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz-Saar e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.
Januar 1983 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.