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§ 2 WasSchGMettVwVbg SL Landesnorm Saarland Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrecht

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Mettlach, Losheim

Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt vom

  1. Mai 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt vom
  2. Mai 2023 15.09.2023 Eingangsformel 15.09.2023 § 1 15.09.2023 § 2 15.09.2023 § 3 15.09.2023 § 4 15.09.2023 Zwischen dem Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Mainz wird gemäß § 105 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und § 96 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG RLP) vom
  5. Juli 2015 (GVBl. 2015, 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), folgende Vereinbarung geschlossen:

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde für die Durchführung des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und in der Ortsgemeinde Taben-Rodt zu Gunsten der Gemeinde Mettlach ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken.

§ 1

§ 2 Soweit durch die Festsetzung Flächen des Landes Rheinland-Pfalz betroffen sind, handelt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, - Obere Wasserbehörde - Koblenz.

§ 2

§ 3 Soweit über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung erforderlich werden, sind diese Aufgaben von den dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

§ 4 Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.