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§ 6 SFZG Landesnorm Saarland - Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele Gesetz zur Umsetzung des Windenergiefläc

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz - SFZG) Vom 12. Juni 2024 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fuß

Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz - SFZG) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz - SFZG) vom
  2. Juni 2024 19.07.2024 § 1 - Ziel des Gesetzes 19.07.2024 § 2 - Zweck des Gesetzes 19.07.2024 § 3 - Begriffsbestimmungen 19.07.2024 § 4 - Verpflichtung der kommunalen Planungsträger 19.07.2024 § 5 - Anrechenbare Flächen 19.07.2024 § 6 - Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele 19.07.2024 § 7 - Berichtspflichten; Monitoring 19.07.2024 § 8 - Verordnungsermächtigung 19.07.2024 Anlage - Kommunale Teilflächenziele 19.07.2024 § 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.

§ 1

§ 2 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz setzt die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom

  1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), um, trifft ergänzende sowie konkretisierende Regelungen und begründet Berichtspflichten.

§ 2§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)Windenergiegebiete im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.
(2)Im Übrigen ist § 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3§ 4 Verpflichtung der kommunalen Planungsträger

(1)Zur Erfüllung der Pflicht des Landes nach § 3 Absatz 1 und Absatz 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden die in der Anlage aufgeführten kommunalen Teilflächenziele festgelegt. Die kommunalen Planungsträger sind verpflichtet, den prozentualen Anteil der Fläche ihres Planungsraums für Windenergie an Land auszuweisen, der mindestens dem für ihren Planungsraum festgelegten kommunalen Teilflächenziel entspricht. Dabei sind bis zum
  1. Dezember 2027 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum
  2. Dezember 2030 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Die Größe der Gemeindefläche kann zum Zweck der Orientierung der Spalte 3 der Anlage entnommen werden.
(2)Das kommunale Teilflächenziel für den Regionalverband Saarbrücken ersetzt die kommunalen Teilflächenziele der Gemeinden, die dem Regionalverband angehören.

§ 4

§ 5 Anrechenbare Flächen Für die Anrechnung von Flächen ist § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden.

§ 5

§ 6 Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele Für die Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele ist § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden.

§ 6§ 7 Berichtspflichten; Monitoring

(1)Die kommunalen Planungsträger berichten dem für Energie zuständigen Ministerium jährlich zum
  1. Februar, erstmals zum
  2. Februar 2025, über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom
  3. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), sowie dieses Gesetzes, und zwar über
  5. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der kommunalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage dieses Gesetzes erreicht sind,
  6. den Umfang der Flächen, die in ihrem Planungsraum in der geltenden Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden,
  7. die Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren und
  8. die Planung für neue Ausweisungen für Windenergienutzung an Land in der Bauleitplanung sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren unter Angabe der jeweiligen Verfahrensschritte.
(2)Die oberste Immissionsschutzbehörde berichtet dem für Energie zuständigen Ministerium jeweils zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. Juni 2024, nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes über den Stand der Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land. Die Meldung hat den georeferenzierten Ort oder die georeferenzierte Lage, die Anzahl und Leistung der Windenergieanlagen an Land sowie die Dauer von Genehmigungsverfahren und der Verfahrensschritte von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung zu umfassen.
(3)Die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen sollen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden, sofern diese Daten für den jeweiligen Planungsraum vorliegen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden.

§ 7§ 8 Verordnungsermächtigung

(1)Das für Energie zuständige Ministerium passt durch Rechtsverordnung die kommunalen Teilflächenziele in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein kommunaler Planungsträger durch Vertrag mit einem anderen kommunalen Planungsträger verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 4 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Vertrag dem für Energie zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2025 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Hektar übermittelt, es sei denn, der Vertrag ist zum Erreichen des kommunalen Teilflächenziels der vertragschließenden kommunalen Planungsträger offensichtlich ungeeignet. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 darf sich das kommunale Teilflächenziel jeweils um höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.
(2)Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und in dem in Absatz 1 genannten Umfang durch Rechtsverordnung die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage zu ändern.

§ 8

Anlage (zu § 4) Kommunale Teilflächenziele Gemeinde beziehungsweise Regionalverband Saarbrücken Spalte 1: Kommunales Teilflächenziel, das bis zum

  1. Dezember 2027 zu erreichen ist (Anteil der Gemeindefläche in Prozent) Spalte 2: Kommunales Teilflächenziel, das bis zum
  2. Dezember 2030 zu erreichen ist (Anteil der Gemeindefläche in Prozent) Spalte 3: Gemeindeflächen (Anteil der Gemeindefläche in ha) Beckingen 1,27 2,31 120,06 Bexbach 1,24 2,26 70,83 Blieskastel 0,30 0,55 59,08 Bous 1,08 1,96 14,54 Dillingen/Saar 0,30 0,55 12,03 Ensdorf 0,00 0,00 0,00 Eppelborn 0,88 1,61 75,69 Freisen 1,90 3,46 165,69 Gersheim 0,09 0,16 9,25 Homburg 0,91 1,65 135,58 Illingen 0,20 0,36 13,03 Kirkel 0,10 0,18 5,93 Lebach 1,42 2,57 165,27 Losheim am See 1,90 3,46 336,12 Mandelbachtal 0,16 0,28 16,50 Marpingen 1,56 2,83 112,96 Merchweiler 0,18 0,33 4,14 Merzig 1,90 3,46 375,92 Mettlach 1,90 3,46 272,87 Nalbach 1,14 2,08 46,30 Namborn 0,33 0,61 15,86 Neunkirchen 0,27 0,49 36,40 Nohfelden 1,90 3,46 348,37 Nonnweiler 1,90 3,46 231,64 Oberthal 1,90 3,46 82,62 Ottweiler 1,90 3,46 157,86 Perl 1,90 3,46 262,49 Regionalverband Saarbrücken 0,14 0,25 103,43 Friedrichsthal 0,06 0,11 0,98 Großrosseln 0,01 0,01 0,26 Heusweiler 0,21 0,37 15,15 Kleinblittersdorf 0,23 0,42 11,37 Püttlingen 0,06 0,10 2,42 Quierschied 0,00 0,00 0,00 Riegelsberg 0,61 1,12 15,40 Saarbrücken 0,17 0,31 51,72 Sulzbach/Saar 0,06 0,10 1,63 Völklingen 0,04 0,07 4,50 Rehlingen-Siersburg 1,14 2,07 126,46 Saarlouis 0,33 0,59 25,45 Saarwellingen 1,90 3,46 144,41 Schiffweiler 0,16 0,28 6,13 Schmelz 1,70 3,09 180,39 Schwalbach 1,17 2,12 58,16 Spiesen-Elversberg 0,00 0,00 0,00 St. Ingbert 0,03 0,05 2,43 St. Wendel 1,90 3,46 392,80 Tholey 1,65 3,01 173,15 Überherrn 1,90 3,46 119,44 Wadern 1,90 3,46 383,92 Wadgassen 0,46 0,83 21,65 Wallerfangen 1,80 3,27 139,24 Weiskirchen 1,90 3,46 116,64 Saarland (gesamt) 1,10 2,00 5 140,73

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.