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StVbSBLSchGÄndV SL 3 Landesnorm Saarland Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“ vom 14

Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“ Vom 14. Februar 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“ vom

  1. Februar 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“ vom
  2. Februar 2024 01.03.2024 Eingangsformel 01.03.2024 § 1 - Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken" 01.03.2024 § 2 - Beschreibung der ausgegliederten Flächen 01.03.2024 § 3 - Inkrafttreten 01.03.2024 Anlage 01.03.2024 Aufgrund der §§ 20 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom
  4. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken“ Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 9. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717) wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Landeshauptstadt Saarbrücken, Gemarkung Scheidt, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „St. Johanner Stadtwald“ (L 5.08.02) sind: Flur 15, Flurstück 1/63 (ganz), 1/140 (ganz), 1/182 (ganz), 1/196 (ganz), 1/195 (teilweise), und 14/16 (teilweise).

§ 1

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten Flächen Bei der ausgegliederten Fläche von ca. 3,64 ha handelt es sich hauptsächlich um Buchen-Laubmischbestände und Buchen-Nadel-Laubmischbestände, nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus im Bereich der Universität des Saarlandes in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Gemarkung Scheidt, zwischen den Landesstraßen L 251 und L 252 sowie der bestehenden Bebauung des Campus. Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt Saarbrücken, welcher die Errichtung eines neuen Forschungscampus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus ermöglichen soll. Geplant ist ein Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung mit dem Ziel der Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich. Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurstückskarte ersichtlich.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.

§ 3Anlage [Red.

Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage, Übersichtskarte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.