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§ 1 GebVerzVerm Landesnorm Saarland - Allgemeines Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Land

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungs

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) vom

  1. Mai 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) vom
  2. Mai 2024 09.06.2024 Eingangsformel 09.06.2024 § 1 - Allgemeines 09.06.2024 § 2 - Besondere Auslagen 09.06.2024 § 3 - Umsatzsteuer 09.06.2024 § 4 - Übergangsbestimmungen 09.06.2024 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09.06.2024 Besonderes Gebührenverzeichnis 09.06.2024 Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom
  3. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

Eingangsformel § 1 Allgemeines Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (GebVerzVerm) erhoben.

§ 1§ 2 Besondere Auslagen

(1)Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeits halb stunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst 2,50 Euro abzurechnen.
(2)Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.

§ 2

§ 3 Umsatzsteuer Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 3§ 4 Übergangsbestimmungen

(1)Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach § 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend.
(2)Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten.
(3)Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren.
(4)Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung maßgebend.

§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2024 in Kraft.
(2)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 1. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 599) außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.