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§ 5 SGB12BLAV SL Landesnorm Saarland - Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3 Verordnung über den Belastungsausgleich für di

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch V

Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom

  1. Februar 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  2. Februar 2020 01.01.2020 Eingangsformel 01.01.2020 § 1 - Ermittlung der Personalkosten 01.01.2023 § 2 - Sachkosten 01.01.2023 § 3 - Verwaltungsgemeinkosten 01.01.2020 § 4 - Standardneutralität 01.01.2020 § 5 - Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3 01.01.2023 § 6 - Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3 01.01.2020 § 7 - Erstattung der Leistungsaufwendungen 01.01.2023 Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Ermittlung der Personalkosten

(1)Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Anzahl der Leistungsfälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt der drei vergangenen Kalenderjahre beginnend mit dem Jahr 2023 bei einem Personalbemessungsschlüssel von einem Vollzeitäquivalent zu 180 Leistungsfällen. Das errechnete Ergebnis der Vollzeitäquivalente ist aufzurunden. Die Personalbedarfsbestimmung ist nach Ablauf von drei Kalenderjahren neu zu ermitteln.
(2)Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jahresentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in der kalenderjährlichen gültigen Fassung für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle. Der Wert ist bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts gültig und wird entsprechend angepasst.

§ 1

§ 2 Sachkosten Der Sachaufwand wird für einen Büroarbeitsplatz mit einer Sachkostenpauschale nach KGSt in Höhe von 9.700 Euro jährlich veranschlagt. Der Wert der Sachkostenpauschale ist bis zur nächsten Änderung im KGSt-Bericht gültig und wird entsprechend angepasst.

§ 2§ 3 Verwaltungsgemeinkosten

(1)Die Verwaltungsgemeinkosten setzen sich zusammen aus den verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und amts- und fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead). Diese erhöhen sich im Zuge der Aufgabenübertragung aufgrund der Fallzahlsteigerung und der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020.
(2)Für die Erhöhung wird ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Personalaufwand nach § 1 Absatz 2 berechnet.

§ 3

§ 4 Standardneutralität Die Aufgabenübertragung ist standardneutral, da die Leistungen unabhängig von der Wohnform wie bei Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Dritten, Vierten und Neunten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

§ 4

§ 5 Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3 Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Personal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum 31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl die sich aus der Anzahl der aufgerundeten Vollzeitäquivalente nach § 1 Absatz 1 multipliziert mit 180 Leistungsfällen ergibt. Die jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsausgleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem für Soziales zuständigen Fachministerium.

§ 5

§ 6 Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3 Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teilbeträgen durch das Landesamt für Soziales.

§ 6

§ 7 Erstattung der Leistungsaufwendungen Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit dem für Soziales zuständigen Fachministerium im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Die hierfür notwendige Transparenz und Nachweisführung ist von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb des geltenden Produktplans und Kontenplans durch separate Untergliederungen zu gewährleisten.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.