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BarmBrüQuellSchBes SL Landesnorm Saarland Beschluß in der Quellenschutzsache der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ in Bad Rilchingen (Saar) gültig

Beschluß in der Quellenschutzsache der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ in Bad Rilchingen (Saar) *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) [Red. Anm.: mögliche Änderungen des Beschlusses nicht berücksichtigt.] zur Einzelansicht Beschluß in der Quellenschutzsache der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ in Bad Rilchingen (Saar) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Beschluß in der Quellenschutzsache der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ in Bad Rilchingen (Saar) 17.01.1957 Eingangsformel 17.01.1957 Beschluß in der Quellenschutzsache der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ in Bad Rilchingen (Saar), Antragsteller, ergeht gemäß § 4 Absatz 1 des Quellenschutzgesetzes vom

  1. Mai 1908 (G.S.S. 105 ff.) durch die Regierung des Saarlandes - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft - und das Oberbergamt Saarbrücken folgender gemeinsamer Beschluß: I. Unter Hinweis auf § 1 und 3 des o. a. Quellenschutzgesetzes, unter Hinweis auf die Feststellung der Gemeinnützigkeit der Augusta-Quelle in Bad Rilchingen gemäß § 2 a. a. O. durch den Erlaß der Regierungskommission für das Saargebiet vom
  2. Juni 1925 und den Erlaß der Regierung des Saarlandes - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft - vom
  3. September 1954 - W 8 Bergbau - und unter Hinweis auf die Offenlegung des o. a. Antrages gem. § 6 a.a.O. in der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler in der Zeit vom
  4. Januar 1956 bis
  5. Februar 1956 wird für die Augusta-Quelle in Bad-Rilchingen/Saar ein Schutzbezirk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt. II. Der Schutzbezirk der Augusta-Quelle umfaßt 3 Schutzzonen. Die Zone 1 entspricht dem Fassungsbereich der Quelle, d. h. einer Kreisfläche von 30 m Durchmesser mit der Quellbohrung als Mittelpunkt. Die Zone 2 als engere Schutzzone wird durch die Umfangslinie eines Kreises mit 150 m Radius um die Quellbohrung aus Mittelpunkt sowie nach Westen durch die Landesgrenze bestimmt. Die Zone 3 als weitere Schutzzone wird durch die Umfangslinie eines Kreises mit 600 m Radius um die Quellbohrung als Mittelpunkt sowie im Westen durch die Landesgrenze bestimmt. Als Quellbohrung gilt die auf Parzelle 354/152, Flur 3 der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler niedergebrachte Bohrung mit den Koordinaten R: + 25 76 370 m, H: + 54 43 685 m. III. In der Zone 1 (Fassungsbereich) darf weder Bebauung noch Nutzung erfolgen. Die Fläche ist einzufriedigen, mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen und gegen jede Entwässerung dahin sowie gegen Verunreinigung durch Anschwemmen und dergl. zu schützen. Soweit bereits Kläranlagen, Abwasserleitungen und dergl. hier vorliegen, sind sie darauf zu untersuchen, ob sie genügend dicht sind, so, daß keine Einsickerung in die Erde stattfindet. Gegebenenfalls sind Undichtigkeiten an diesen Einrichtungen zu beseitigen. IV. In der Zone 2 ( engere Schutzzone) bedürfen Bohrungen, Hoch- und Tiefbauten einschl. Abwasserleitungen, Dung- und Klärgruben und dergl. sowie Erdarbeiten von mehr als 1 m Tiefe gem. § 3 des Quellenschutzgesetzes einer besonderen vorherigen Genehmigung des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, die nur in Ausnahmefällen, gegebenenfalls unter besonderen Auflagen, erteilt wird. Müllablagerung ist verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. V. In der Zone 3 ( weitere Schutzzone) bedürfen Bohrungen von mehr als 10 m Tiefe, die Anlage und der Betrieb oberirdischer oder unterirdischer Sand-, Stein- und Mineralgewinnungsbetriebe gem. § 3 des Quellenschutzgesetzes einer besonderen vorherigen Genehmigung des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, die unter besonderer Auflage erteilt werden kann. Siedlungen sind bei einwandfreier Kanalisation und wasserdichten Klärgruben zulässig. Die Einrichtung von gewerblichen Anlagen ist statthaft, sofern durch ihre Abwässer keine Verunreinigung des Grundwassers möglich ist. Der Beginn derartiger Arbeiten ist 4 Wochen vorher der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. VI. Arbeiten, welche eine Veränderung der Quelle oder ihrer Fassung bezwecken, bedürfen gem. § 28 Absatz 1 des Quellenschutzgesetzes der gemeinsamen vorherigen Genehmigung des Oberbergamts und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft. VII. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Begründung: Die „Augusta-Quelle“ ist als „gemeinnützig“ i. S. des § 1 Quellenschutzgesetz anzusehen. Dies ist durch Erlaß der Regierungskommission, für das Saargebiet vom
  6. Juni 1925 festgestellt und durch Erlaß der Regierung des Saarlandes - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft - vom
  7. September 1954 bestätigt worden. Die Erhaltung der Quelle ist ihrer Heilwirkung wegen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls notwendig. Die Feststellung des besonderen Schutzbezirkes wird für erforderlich erachtet, nachdem inzwischen behobene Kriegseinwirkungen bewiesen haben, daß bei Nichtbeachtung besonderer Schutzmaßnahmen das Quellwasser für. gemeinnützige Zwecke ungeeignet werden kann. Ferner nötigt die verhältnismäßig dichte Bebauung in der Umgebung der Quelle zur Sicherstellung eines Schutzes der Quelle gegen Verunreinigung des Wassers durch Lebewesen (z. B. Bakterien), Trübungsstoffe (z. B. Schwebestoffe) u. a. unerwünschte Beimengungen (z. B. Oel, Treibstoff, organische Abfallstoffe). Aus gleichem Grunde ist ein gewisser Schutz gegen Auswirkungen der Industrialisierung im Einzugsgebiet der Quelle geboten. Schließlich muß die Ergiebigkeit der Quelle erhalten und vor Verschüttung und Abzapfung geschützt werden. Hinsichtlich der Gestaltung des Schutzbezirkes war zu beachten: Die gefährlichen Einwirkungen auf die Quellen werden im allgemeinen mit zunehmender Entfernung von ihr abnehmen. Infolgedessen können die Schutzmaßnahmen unterschiedlich gestaltet werden. Das Schutzgebiet ist deshalb in 3 Zonen aufgeteilt worden, und zwar
  8. Fassungsbereich, d. h. die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage, die voraussichtlich gegen jeden Eingriff und jede Verunreinigung geschützt werden muß. In dem Fassungsbereich ist zunächst die in 10,80 m und in 16,30 m Tiefe angebohrte Quellspalte einzubeziehen. Von der Bohrung ab beträgt ihre Länge nach Nordwesten etwa 20 m. Nach Südosten wird gleichfalls eine Länge von 20 m unterstellt. Nimmt man zum Schutz dieser Spalte gegen übertägigen Einfluß allseitig einen Böschungswinkel von 63° an, so kommt dadurch bei 16 m Tiefe zunächst eine Schutzfläche zustande, die aus einem Rechteck von 40 m Länge (Spaltenlänge) und 17 m Breite (1 m Spaltenbreite + 2 × 8 m = 16 m Abböschungslänge) besteht. Das Rechteck muß an seinen Enden durch einen Halbkreis von 8,50 m abgerundet werden. In den Fassungsbereich ist aber auch noch das Spaltensystem einzubeziehen, das etwa rechtwinklig zu der obigen Spalte verläuft, Ueberträgt man auch auf dieses System die obigen Maße, so stellt der Fassungsbereich eine Kreisfläche mit rund 30 m Radius um die Bohrung als Mittelpunkt dar.
  9. Engere Schutzzone, die sich an den Fassungsbereich anschließt. In ihr haben diejenigen Eingriffe zu unterbleiben, welche die Ergiebigkeit der Quelle mindern oder zu solchen Verunreinigungen führen, die durch das Reinigungsvermögen des Untergrundes nicht beseitigt werden. Zu bemerken ist, daß diese Zone über die Landesgrenze hinausgeht und daher dort keine Maßnahmen angeordnet werden können,
  10. Weitere Schutzzone, die sich an die engere Schutzzone anschließt. In ihr sind besonders tief einschneidende Eingriffe, welche die Ergiebigkeit und Reinheit der Quelle gefährden können, auszuschließen. Soweit diese Zone über die Landesgrenze hinausreicht, können keine Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Wird eine auf Grund der vorerwähnten Beschränkungen erforderliche Genehmigung versagt oder unter erschwerenden Bedingungen erteilt, sind die Grundeigentümer wegen der eintretenden Wertminderung ihrer Grundstücke gem. § 19 Absatz 1 des Quellenschutzgesetzes zu entschädigen. Dem Antrag der „Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf“ vom
  11. Juni 1955 auf Feststellung eines Schutzbezirkes für die „Augusta-Quelle“ in Bad Rilchingen war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Absatz 1 a.a.O. Danach haben die Antragsteller die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere auch die Kosten der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt zu tragen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis erhoben werden. zur Einzelansicht Eingangsformel

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