Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom
§ 2 Zweck des Sondervermögens Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, bereitzustellen und mehrjährig zu sichern, um dadurch den Trägern Planungssicherheit bei der Finanzierung ihrer Strukturmaßnahmen zu geben.
Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für die Krankenhausförderung zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.
§ 5 Zuführung der Mittel Dem Sondervermögen werden folgende Mittel aus dem Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zugeführt: 2020: 75 Mio. Euro 2021: 35 Mio. Euro 2022: 15 Mio. Euro Hinzu kommen ab 2020 jährliche Zuführungen in Höhe von 20 Mio. Euro aus den bisherigen Ansätzen im Haushaltsplan. Darüber hinaus werden auch Mittel des Bundes gemäß dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser zugeführt.
§ 7 Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsplan zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung des Sondervermögens, die gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht beigefügt wird. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.
§ 10 Auflösung Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.
§ 11 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.