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§ 3 FlüKostZuwV SL 2023 Landesnorm Saarland - Verteilung der Mittel für das Jahr 2023 Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus d

Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 und der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KF

AG für das Jahr 2023 Vom

  1. November 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 und der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 vom
  2. November 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 und der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 vom
  3. November 2023 01.12.2023 Eingangsformel 01.12.2023 § 1 - Anwendungsbereich 01.12.2023 § 2 - Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2022 01.12.2023 § 3 - Verteilung der Mittel für das Jahr 2023 01.12.2023 § 4 - Verfahren 01.12.2023 § 5 - Inkrafttreten 01.12.2023 Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom
  4. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  5. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Verteilung der ergänzenden Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2022 in Höhe von 18.771.200 Euro und für das Jahr 2023 in Höhe von 19.349.900 Euro. zur Einzelansicht § 1 § 2 Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2022

(1)Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel für das Jahr 2022 nach § 1.
(2)3.286.700 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
  1. zu 50 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom
  2. Februar 2022 bis
  3. Februar 2023 und
  4. zu 50 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand
  5. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem
  6. Juli 2015.
(3)15.484.500 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. November 2022 verteilt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Verteilung der Mittel für das Jahr 2023
(1)7.168.800 Euro der Mittel für das Jahr 2023 nach § 1 entfallen zu 60 v. H. auf die Gemeindeverbände und zu 40 v. H. auf die Gemeinden. Sie werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
  1. zu 50 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom
  2. Februar 2022 bis
  3. Februar 2023 und
  4. zu 50 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand
  5. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem
  6. Juli 2015.
(2)12.181.100 Euro der Mittel für das Jahr 2023 nach § 1 entfallen zu 65 v. H. auf die Gemeindeverbände und zu 35 v. H. auf die Gemeinden. Sie werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 28. Februar 2023 verteilt. zur Einzelansicht § 3 § 4 Verfahren
(1)Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.
(2)Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.
(3)Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.
(4)Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus §§ 2 und 3 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen. zur Einzelansicht § 4 § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.