Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (SL-ErosionSchV) Vom 17. Oktober 2023 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (SL-ErosionSchV) vom
- Oktober 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (SL-ErosionSchV) vom
- Oktober 2023 03.11.2023 Eingangsformel 03.11.2023 § 1 - Geltungsbereich 03.11.2023 § 2 - Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen 03.11.2023 § 3 - Abweichende Anforderungen bei der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion 03.11.2023 § 4 - Unterrichtung der Betriebsinhaber 03.11.2023 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 03.11.2023 Anlage 1 - Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im Saarland 03.11.2023 Anlage 2 - Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Böden nach der Bodenschätzung im Saarland 03.11.2023 Anlage 3 03.11.2023 Aufgrund des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 20221 S. 2262) in Verbindung § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung setzt die Verpflichtungen für die Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion nach § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) sowie die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten nach § 17 GAPKondV um.
(2)Zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 regelt diese Verordnung
- die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung nach § 16 Absatz 1 GAPKondV,
- die abweichenden Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV sowie
- die Einstufung der Flächen als schwere Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) auf Basis der Klassenzeichen für Bodenarten nach Anlage 6 GAPKondV zu § 16 Absatz 5 und § 17 Absatz 2 Nummer 3 GAPKondV.
(3)Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt in Anlage 1, die Bestimmung der Bodenarten für schwere Böden nach Absatz 2 Nummer 3 in Anlage
- Die grafischen Darstellungen in Anlage 1 und 2 erfolgen als Übersichtskarten im Maßstab 1 : 300
- Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes ( https://geoportal.saarland.de/ ) zur Verfügung.
(4)Eine Überprüfung der Erosionsgefährdung nach Absatz 2 Nummer 1 und der abweichenden Anforderungen nach Nummer 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2026.
§ 1§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) genannte Referenzparzelle „Schlag“.
(2)Die Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen und die Bestimmung schwerer Böden erfolgt auf Basis des Schlags nach der in Anlage 3 beschriebenen Methodik.
§ 2
§ 3 Abweichende Anforderungen bei der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion Als abweichende Anforderungen nach § 16 Absatz 5 GAPKondV in Verbindung mit GLÖZ 5 GAP-Strategieplan Bericht 2021 gelten:
- raue Winterfurchen vor frühen Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) nach Anlage 5 GAPKondV oder auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 v. H. Tongehalt) nach Anlage 6 GAPKondV; sofern raue Winterfurchen angelegt wurden, darf jeweils keine weitere Bodenbearbeitung bis zum
- Februar eines jeden Kalenderjahres erfolgen,
- Pflügen quer zum Hang nach Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat (aus der Vorfrucht) zur Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht oder nach rasenbildender Hauptkultur als Vorfrucht oder
- Anlegen spezieller Dammformen (Querdammhäufler) oder bei Kartoffeln Begrünung der Dammsohlen mit Wintergerste.
§ 3
§ 4 Unterrichtung der Betriebsinhaber Die Unterrichtung der Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes und die Bestimmung schwerer Böden erfolgen schlagbezogen jährlich, spätestens bis zum
- Mai eines Jahres, im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) finanziert werden.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) außer Kraft.
§ 5
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3): Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im Saarland [Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage 1 zu § 1 Absatz 3; Übersichtskarte der erosionsgefährdeten Gebiete im Saarland
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3): Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Böden nach der Bodenschätzung im Saarland [Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage 2 zu § 1 Absatz 3; Übersichtskarte der Bodenarten für schwere Bäden nach der Bodenschätzung im Saarland
Anlage 3 (zu § 2): Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wasser erfolgt nach Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mithilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.). Die Wassererosionsgefährdungsklasse wird nach der Formel K · S · R · L ermittelt. Die einzelnen Faktoren sind dabei wie folgt definiert: K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (Daten aus der Bodenschätzung), S = Hangneigungsfaktor (Digitales Geländemodell), R = Regenerosivitätsfaktor (Daten des Deutschen Wetterdienstes), L = Hanglängenfaktor (nach Böhner & Selige). Die potenzielle Erosionsgefährdung wird in einem Raster von 5 Meter mal 5 Meter ermittelt. Die Zuordnung der potenziellen Erosionsgefährdung im Antragsschlag erfolgt nach der am häufigsten vorkommenden Erosionsgefährdungsklasse seiner Rasterflächen. Beträgt die Fläche von K Wasser2 im Antragsschlag > 10 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse K Wasser2 zugeordnet. Beträgt die Fläche von K Wasser2 im Antragsschlag < 10 Ar und beträgt die Fläche von K Wasser1 + K Wasser2 im Antragsschlag > 20 Ar, wird dem Schlag die Erosionsgefährdungsklasse K Wasser1 zugeordnet. Die Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Ackerflächen durch Wind erfolgt nach Anlage 4 der GAPKondV in Anlehnung an DIN 19708 sowie in Anlehnung an DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) und der Bodenübersichtskarte für das Saarland. Für Schläge, welche für die abweichende Maßnahme „raue Winterfurche“ (§ 3 Nummer 1) oder § 17 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der GAPKondV als schwere Böden entsprechend der Bodenart bestimmt werden müssen, erfolgt die Zuordnung, wenn mehr als 50 v. H. des Schlages die Anforderung erfüllt.