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§ 1 SozHilfFinAusglG SL 2003 Landesnorm Saarland - Ausgleichsleistungen des Landes Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung

Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe Vom 9. Juli 2003 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom

  1. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 992) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1523 über die Zweite Haushaltsfinanzierung 2003 (
  2. Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003) vom
  3. Juli
  4. zur Einzelansicht Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom
  5. Juli 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe vom
  6. Juli 2003 25.07.2003 § 1 - Ausgleichsleistungen des Landes 01.01.2022 § 2 - Revisionsklausel 01.01.2022 § 1 Ausgleichsleistungen des Landes

(1)Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Finanzzuweisungen nach den folgenden Vorschriften aufgrund der Übertragung
  1. der sachlichen Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in teilstationären und stationären Einrichtungen für Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich gleichzeitig notwendiger sonstiger Hilfen,
  3. der Zuständigkeit für die Förderung von teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige ab Vollendung des
  4. Lebensjahres.
(2)Der Ausgleichsbetrag setzt sich beginnend mit dem Jahr 2022 auf der Basis des Ist-Ergebnisses des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres zum Stichtag
  1. Dezember des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres zusammen aus den
  2. Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des
  3. Lebensjahres einschließlich Investitionsbetrag nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die vollstationäre Dauerpflege. Bei Vorliegen von Besitzstandsfällen in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 12 Absatz 3 Saarländisches Pflegegesetz vom
  4. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  5. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012), ist der auf dieser Grundlage im Rahmen der Hilfe zur Pflege weitergezahlte bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ebenfalls zu berücksichtigen;
  6. Nettoausgaben für Krankenhilfe/Erstattungen an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des
  7. Lebensjahres;
  8. Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 2 bis Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des
  9. Lebensjahres in vollstationären Pflegeeinrichtungen;
  10. Personal- und Sachkosten im Arbeitsbereich Hilfe zur Pflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab Vollendung des
  11. Lebensjahres auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres, gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung;
  12. Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 2 bis Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab Vollendung des
  13. Lebensjahres, die am
  14. Dezember 2016 in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gelebt und Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
  15. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, wenn das von Amts wegen zu betreibende Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades eine Einstufung in Pflegegrad 1 oder das Nichtvorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht hat (Bestandsfälle);
  16. Nettoausgaben für Krankenhilfe/Erstattungen an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln für die unter Ziffer 5 genannten Personen (Bestandsfälle);
  17. Personal- und Sachkosten für die Fallbearbeitung der unter Ziffer 5 genannten Personen (Bestandsfälle) auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres, gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung;
  18. Investitionskostenförderung für teilstationäre und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 6 Saarländisches Pflegegesetz. Maßgebend sind die für das vorvorvergangenes Kalenderjahr bewilligten sowie die für das vorvorvergangenes Kalenderjahr beantragten und noch nicht bewilligten Fördermittel;
  19. nicht ausgleichsfähig sind die Nettoausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ab Vollendung des
  20. Lebensjahres in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in Neufällen. Unberührt bleiben Leistungen nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den jeweils sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe bei im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles festgestellter Heimbetreuungsbedürftigkeit. Die Summe dieser Beträge wird gemindert um die Summe der Beträge aus den
  21. Nettoausgaben für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch; Hilfen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die aufseiten des Landes nicht in die Berechnung der Ausgleichsleistung einfließen, sind die nachstehenden Hilfearten: a) Leistungen für Wohnraum gemäß § 113 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch b) Hilfsmittel gemäß § 113 Absatz 2 Ziffer 8 in Verbindung mit § 84 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch c) Besuchshilfen gemäß § 115 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch d) Assistenzleistungen gemäß § 113 Absatz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen e) Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen, stationären Einrichtungen der Jugendhilfe, Internaten und Ähnlichem f) Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen sowie bei anderen Leistungsanbietern gemäß § 111 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch g) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 113 Absatz 2 Ziffer 5 in Verbindung mit § 81 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung h) Heilpädagogische Leistungen für Kinder gemäß § 113 Absatz 2 Ziffer 3 in Verbindung mit § 79 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch aa) in Sonder- bzw. integrativen Kindergärten und Kindergrippen sowie bb) in Regelkindergärten (integrationspädagogische Maßnahmen, Afl-Maßnahmen);
  22. Nettoausgaben für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
  23. Personal- und Sachkosten im Arbeitsbereich Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Ziffer 1 auf der Grundlage der Übersicht Pauschbeträge für Personalkostensätze zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen des jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahres gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung. Die hierfür notwendige Transparenz und Nachweisführung sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe innerhalb des geltenden Produktplans und Kontenplans durch separate Untergliederungen zu gewährleisten.
(3)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Bemessung der Finanzzuweisungen sowie das Verfahren näher zu regeln. zur Einzelansicht § 1 § 2 Revisionsklausel Die Höhe der Finanzzuweisungen ist zu überprüfen, wenn sich die Rahmenbedingungen durch Bundesgesetz grundlegend ändern. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.