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Artikel 1 GGArt91bBeitrVbg SL Landesnorm Saarland - Beitritt Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenb

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG vom

  1. November 1975 und den Ausführungsvereinbarungen dazu (Vereinbarung Forschungsförderung) Vom 17./
  2. Dezember 1990 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG vom
  3. November 1975 und den Ausführungsvereinbarungen dazu (Vereinbarung Forschungsförderung) vom 17./
  4. Dezember 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG vom
  5. November 1975 und den Ausführungsvereinbarungen dazu (Vereinbarung Forschungsförderung) vom 17./
  6. Dezember 1990 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Artikel 1 - Beitritt 01.01.2002 Artikel 2 - Übergangsregelungen 01.01.2002 Artikel 3 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen schließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgende Vereinbarung: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Beitritt

(1)Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, im Folgenden „die beitretenden Länder“ genannt, treten den folgenden Vereinbarungen [2] bei: 1.1 Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG (RV-Fo) vom
  1. November 1975, in der Fassung vom
  2. Dezember 1989 [3] 1.
  3. Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche (AV-DFG) [4] vom
  4. Oktober/
  5. Dezember 1976 1.3 Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft (AV-MPG) vom
  6. Oktober/
  7. Dezember 1976 [5] 1.4 Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (AV-FE) [6] vom 5./
  8. Mai 1977
  9. Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung von Graduiertenkollegs nach Artikel 91b GG (AV-Grad) vom
  10. Dezember 1989 . [7]
(2)Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung eines von der Konferenz der Akademien der Wissenschaften koordinierten Programms (AV-AK) vom
  1. Dezember 1978/
  2. Oktober 1979 bei. [8] Fußnoten [2]) Die Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft (AV-FhG) vom
  3. März/
  4. August 1977 ist hier nicht aufgeführt, weil die neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland dieser Vereinbarung gemäß ihrem § 7 Abs. 1 jederzeit durch einseitige Erklärung beitreten können. Vgl. hierzu BS-Anhang II
  5. [3]) Vgl. BS-Anhang II
  6. [4]) Vgl. BS-Anhang II
  7. [5]) Vgl. BS-Anhang II
  8. [6]) Vgl. BS-Anhang II
  9. [7]) Aufgehoben durch Art. 3 der Vereinbarung vom
  10. März 2001 (BAnz S. 9.298). [8]) Vgl. BS-Anhang II
  11. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Übergangsregelungen Für den von den Ländern gemäß Artikel 7 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung und den dazugehörenden Ausführungsvereinbarungen aufzubringenden Finanzierungsanteil gelten übergangsweise folgende Regelungen:
  12. Deutsche Forschungsgemeinschaft Die auf die einzelnen Länder entfallenden Finanzierungsanteile werden in den Jahren 1991 bis 1994 jeweils im Voraus so festgesetzt, dass der auf die beitretenden Länder entfallende Anteil zusammen der Hälfte des Zuwendungsmehrbedarfs der DFG gegenüber 1990 entspricht, soweit er sich infolge der Ausdehnung des Fördergebiets auf die beitretenden Länder ergibt. Bei der Festsetzung werden die Erfahrungen aus den Vorjahren berücksichtigt. ' Diese Regelung gilt unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Finanzierungsschlüssels auch für die Sonderforschungsbereiche.
  13. Max-Planck-Gesellschaft Die auf die einzelnen Länder entfallenden Finanzierungsanteile werden in den Jahren 1991 bis 1994 jeweils im Voraus so festgesetzt, dass der auf die beitretenden Länder entfallende Anteil zusammen der Hälfte des Zuwendungsmehrbedarfs der MPG gegenüber 1990 entspricht, soweit er sich infolge der Ausdehnung der Forschungsaktivitäten auf die beitretenden Länder ergibt. Bei der Festsetzung werden die Erfahrungen aus den Vorjahren berücksichtigt.
  14. Blaue Liste a) Serviceeinrichtungen Die Zahlung des gemäß § 6 AV-FE bei den Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung auf die beitretenden Länder entfallenden Teils des Zuwendungsbetrags wird ausgesetzt, bis ein Konzept zur Neuordnung der Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung vorgelegt ist und der Wissenschaftsrat dazu Stellung genommen hat. Die Vertragschließenden streben an, dass das Konzept rechtzeitig vor Ende 1991 vorgelegt wird. b) Forschungseinrichtungen Über die Finanzierung von Forschungseinrichtungen in den beitretenden Ländern gemäß Artikel 7 Abs. 3 RV-Fo werden die Vertragschließenden eine Regelung treffen, sobald aufgrund der Evaluierung von Forschungseinrichtungen in den beitretenden Ländern durch den Wissenschaftsrat beurteilt werden kann, welche Einrichtungen in die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder aufgenommen werden. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
  15. Januar 1991 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. zur Einzelansicht Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.