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§ 4 HebZustDV Landesnorm Saarland - Fortbildungspflicht der Praxisanleitung Verordnung über die Zuständigkeit und Durchführung des Hebammenstudiums na

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Verordnung über die Zuständigkeit und Durchführung des Hebammenstudiums nach dem Hebammengesetz (HebZustDV) Vom 7. Dezember 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einz

Artikel 2des Gesetzes vom 13.

Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), des § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844),

Artikel 1des Gesetzes vom 22.

August 2018 (Amtsbl. I S. 674), des § 43 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857),

Gesetz vom

  1. März 2022 (Amtsbl. I S. 629), des § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme vom
  2. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142),

Artikel 2des Gesetzes vom 16.

März 2022 (Amtsbl. I. S. 631), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

Artikel 31des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeit der Ministerien

(1)Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist für die Regelung der Qualifikationsanforderungen an die Praxisanleitung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zuständig.
(2)Das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium ist nach dem Hebammengesetz zuständig für
  1. die Bestimmung der Zugangsvoraussetzungen zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 2,
  2. die Akkreditierung von Studiengängen nach § 12 sowie
  3. die Erteilung der Zustimmung zu den von der Hochschule festgelegten Modulen des Studienganges nach § 25 Absatz
  4. Die Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 zuständigen Behörde. zur Einzelansicht § 1 § 2 Zuständige Behörde
(1)Das Landesamt für Soziales ist nach dem Hebammengesetz zuständige Behörde für
  1. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5, § 43 und § 74 Absatz 2,
  2. die Rücknahme nach § 6, den Widerruf nach § 7 und das Anordnen des Ruhens der Erlaubnis nach § 8,
  3. die Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2,
  4. die Untersagung der Durchführung von Praxiseinsätzen im Falle von Rechtsverstößen nach § 13 Absatz 2 Satz 3,
  5. die Erteilung der Zustimmung zu den Modulen des Studienganges nach § 25 Absatz 2, soweit es das Berufsrecht betrifft,
  6. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
  7. das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 61 bis § 63 und § 70,
  8. die Unterrichtungspflichten und dazugehörige statistische Aufstellung nach § 65 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1,
  9. das Verfahren über die Warnmitteilung nach § 66 bis § 69,
  10. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 sowie
  11. für die Durchführung von Teil 1 Abschnitt 2 bis Teil 5 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen.
(2)Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales für die Hebammenausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),

Artikel 36des Gesetzes vom 15.

August 2019 (BGBl. I S. 1307), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl I S. 929),

Artikel 37des Gesetzes vom 15.

August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der bis zum

  1. Dezember 2019 geltenden Fassung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Verordnungsermächtigung Das nach § 1 Absatz 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  2. aufgrund von § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Krankenhausgesetzes die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der Praxiseinsätze nach § 13 des Hebammengesetzes festzulegen,
  3. aufgrund von § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme das Nähere zur Weiterbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern nach § 10 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu regeln. zur Einzelansicht § 3 § 4 Fortbildungspflicht der Praxisanleitung Die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungspflicht ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren in einem Umfang von mindestens 72 Stunden der zuständigen Behörde nachzuweisen. zur Einzelansicht § 4 § 5 Untersagung der Durchführung von Praxiseinsätzen

(1)Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde kann nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes die Durchführung von Praxiseinsätzen untersagen, wenn die Einrichtung insbesondere
  1. nicht die erforderliche Geeignetheit nach § 13 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit der nach § 3 Nummer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Verordnung aufweist oder
  2. die Praxisanleitung nach § 14 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Hebammengesetzes nicht sicherstellt oder
  3. die Pflichten nach § 32 des Hebammengesetzes schuldhaft verletzt. Das Nähere kann gemäß § 3 Nummer 1 durch Verordnung geregelt werden.
(2)Die Untersagung nach Absatz 1 entbindet die verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von § 15 Absatz 2 des Hebammengesetzes nicht von ihren Pflichten nach § 15 Absatz 1 und § 32 des Hebammengesetzes. zur Einzelansicht § 5 § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.