Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023 Zum 13.08.
Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom
- März 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom
- März 2023 01.01.2023 Eingangsformel 01.01.2023 § 1 - Aufgaben der Stammbehörde 01.01.2023 § 2 - Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde 01.01.2023 § 3 - Gebührenregelung 01.01.2023 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2023 Aufgrund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) und § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 sowie § 6 Ziffer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom
- Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz:
Eingangsformel § 1 Aufgaben der Stammbehörde Die Stammbehörde ist zuständige Behörde für die Registrierung beruflicher Betreuer gemäß § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie das Registrierungsverfahren nach den Voraussetzungen der §§ 24 ff. des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Vorschriften der Betreuerregistrierungsverordnung sind dabei zu beachten.
§ 1
§ 2 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständige Behörde für die
- Anerkennung eines im jeweiligen Land von den Hochschulen angebotenen Studiengangs gemäß § 5 Absatz 2 Betreuerregistrierungsverordnung
- Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit diesen Hochschulen gemäß § 5 Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung
- Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
- Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung
§ 2§ 3 Gebührenregelung
(1)Für die Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 300 Euro für Anerkennungen nach § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und 650 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung.
(2)Sofern eine Änderung wesentlicher Inhalte der erstmaligen Anerkennung eine erneute umfangreiche Prüfung erforderlich macht, beträgt die Rahmengebühr 260 Euro bis 520 Euro.
§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2023 in Kraft.
§ 4