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§ 1 StudAnerkkBtRegVAufgÜbV SL Landesnorm Saarland - Aufgaben der Stammbehörde Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgä

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023 Zum 13.08.

Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom

  1. März 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom
  2. März 2023 01.01.2023 Eingangsformel 01.01.2023 § 1 - Aufgaben der Stammbehörde 01.01.2023 § 2 - Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde 01.01.2023 § 3 - Gebührenregelung 01.01.2023 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2023 Aufgrund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom
  3. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) vom
  5. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) und § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 sowie § 6 Ziffer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom
  6. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz:

Eingangsformel § 1 Aufgaben der Stammbehörde Die Stammbehörde ist zuständige Behörde für die Registrierung beruflicher Betreuer gemäß § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie das Registrierungsverfahren nach den Voraussetzungen der §§ 24 ff. des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Vorschriften der Betreuerregistrierungsverordnung sind dabei zu beachten.

§ 1

§ 2 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständige Behörde für die

  1. Anerkennung eines im jeweiligen Land von den Hochschulen angebotenen Studiengangs gemäß § 5 Absatz 2 Betreuerregistrierungsverordnung
  2. Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit diesen Hochschulen gemäß § 5 Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung
  3. Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
  4. Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung

§ 2§ 3 Gebührenregelung

(1)Für die Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 300 Euro für Anerkennungen nach § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und 650 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung.
(2)Sofern eine Änderung wesentlicher Inhalte der erstmaligen Anerkennung eine erneute umfangreiche Prüfung erforderlich macht, beträgt die Rahmengebühr 260 Euro bis 520 Euro.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2023 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.