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§ 4 AGFGO Landesnorm Saarland - Dienstaufsicht Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 16. Dezember 1965 gültig ab: 07.04.

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom

  1. Dezember 1965 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom
  2. Dezember 1965 01.01.2002 § 1 - Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts 01.01.2002 § 2 - Senate 07.04.2006 § 3 - Vertretung des Präsidenten 07.04.2006 § 4 - Dienstaufsicht 07.04.2006 § 5 - Finanzrechtsweg 01.01.2002 § 6 - Geschäftsstelle des Finanzgerichts 07.04.2006 § 7 - Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht 01.01.2002 § 8 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 § 1 Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts Das Finanzgericht führt die Bezeichnung „Finanzgericht des Saarlandes“. Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 1

§ 2 Senate Die Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.

§ 2

§ 3 Vertretung des Präsidenten Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreis der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 3

§ 4 Dienstaufsicht Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 4

§ 5 Finanzrechtsweg Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 5§ 6 Geschäftsstelle des Finanzgerichts

(1)Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2)§ 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.

§ 6

§ 7 Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden.

§ 7§ 8 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 1966 in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.