Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom
§ 2 Senate Die Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.
§ 3 Vertretung des Präsidenten Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreis der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
§ 4 Dienstaufsicht Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 5 Finanzrechtsweg Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
§ 7 Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden.
Januar 1966 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.