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Eingangsformel AusbAustFRAVwVbg SL Landesnorm Saarland Verwaltungsvereinbarung über die Ausführung des Abkommens vom 5. Februar 1980 zwischen der Regi

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verwaltungsvereinbarung über die Ausführung des Abkommens vom 5. Februar 1980 [1] zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführu

Verwaltungsvereinbarung über die Ausführung des Abkommens vom

  1. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (im Folgenden „Abkommen“) vom
  2. März/
  3. Juni 1989 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung über die Ausführung des Abkommens vom
  4. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung (im Folgenden „Abkommen“) vom
  5. März/
  6. Juni 1989 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Deutsch-Französisches Sekretariat 01.01.2002 § 2 - Personal 01.01.2002 § 3 - Unterbringung, Ausstattung 01.01.2002 § 4 - Verwaltung der Fördermittel des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft, Kosten 01.01.2002 § 5 - In-Kraft-Treten, Kündigung 01.01.2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft , [3] und dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft [4] Fußnoten [3]) Jetzt: Bundesminister für Bildung und Forschung gem. Bekanntmachung des Organisationserlasses vom
  7. November 1994 (BGBl. I S. 3667) iVm der Bekanntmachung des Organisationserlasses vom
  8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288). [4]) Jetzt: Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

Eingangsformel § 1 Deutsch-Französisches Sekretariat

(1)Beim Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft wird als besondere Verwaltungsstelle ein gemeinsames Sekretariat gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. b des Abkommens unter der Bezeichnung „Deutsch-Französisches Sekretariat für den Austausch in der beruflichen Bildung/Secrétariat Franco-Allemand pour L'Echange en Formation Professionelle“ eingerichtet. Der Sitz des Sekretariats ist Saarbrücken.
(2)Das Sekretariat übernimmt die ihm nach dem Abkommen obliegenden Aufgaben. Es arbeitet fachlich nach den Weisungen der Deutsch-Französischen Expertenkommission für berufliche Bildung (Expertenkommission); diese legt die Aufgaben des Sekretariats im Einzelnen fest und gibt ihm eine Geschäftsordnung.
(3)Die fachliche Leitung des Sekretariats wird durch die Expertenkommission geregelt.

§ 1§ 2 Personal

(1)Das Personal des Sekretariats wird vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ernannt bzw. angestellt. Es unterliegt der Dienstaufsicht des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
(2)Absatz 1 gilt nicht für das von der französischen Seite entsandte Personal.

§ 2§ 3 Unterbringung, Ausstattung

(1)Das Saarland stellt die erforderlichen Räumlichkeiten für die Unterbringung des Sekretariats in Saarbrücken zur Verfügung und trägt die Miet- und Bewirtschaftungskosten.
(2)Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft trägt die Kosten der Erstausstattung und des laufenden Betriebs des Sekretariats und erstattet dem Saarland den von französischer Seite geleisteten Anteil zur Überlassung der Räumlichkeiten einschließlich Miet- und Bewirtschaftungskosten.

§ 3§ 4 Verwaltung der Fördermittel des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft, Kosten

(1)Die für die Durchführung des Austauschprogramms verfügbaren Bundesmittel (Förderungsmittel) werden vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft des Saarlandes zur selbstständigen Bewirtschaftung zugeteilt und von ihm nach den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft verwaltet. Dies gilt auch für die Kosten des Sekretariats.
(2)Die im Haushaltsvoranschlag des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft aufzunehmenden Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben für das Sekretariat werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ausgebracht.
(3)Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die im Saarland geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft unterrichtet den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Abschluss des Prüfungsverfahrens über das Prüfungsergebnis. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und der Bundesrechnungshof haben das Recht, die Unterlagen einzusehen.
(4)Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Haushaltsansätze.

§ 4§ 5 In-Kraft-Treten, Kündigung

(1)Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2)Sie kann durch gleich lautende Schriftsätze der Vertragspartner geändert werden.
(3)Sie kann mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden, frühestens jedoch zum
  1. Dezember
  2. Sie tritt im Übrigen außer Kraft, wenn das Abkommen nicht verlängert wird oder durch Kündigung außer Kraft tritt.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.