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6 BGVollzPolZusArbVbg SL Landesnorm Saarland . - Fortbildung Kooperation für die Sicherheit Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und des Min

Kooperation für die Sicherheit Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und des Ministeriums des Innern des Saarlandes über die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der saarländischen Vollzugspolizei und dem Bundesgrenzschutz Vom

  1. August 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Kooperation für die Sicherheit Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und des Ministeriums des Innern des Saarlandes über die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der saarländischen Vollzugspolizei und dem Bundesgrenzschutz vom
  2. August 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kooperation für die Sicherheit Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern und des Ministeriums des Innern des Saarlandes über die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der saarländischen Vollzugspolizei und dem Bundesgrenzschutz vom
  3. August 1999 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002
  4. - Handlungsfelder 01.01.2002
  5. - Behörden und Dienststellen 01.01.2002
  6. - Fahndungen und Ermittlungen 01.01.2002
  7. - Maßnahmen aus besonderen Anlässen 01.01.2002
  8. - Täglicher Wach- und Streifendienst 01.01.2002
  9. - Fortbildung 01.01.2002
  10. - Haftung 01.01.2002 Die Gewährleistung der inneren Sicherheit im Saarland ist in erster Linie Aufgabe der Vollzugspolizei des Saarlandes. Der Bundesgrenzschutz leistet im Sicherheitsgefüge der Bundesrepublik Deutschland durch seine grenz- und bahnpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung sowie durch die Übernahme der Luftsicherheitsaufgaben auch im Saarland einen wichtigen Beitrag. Die Zusammenarbeit zwischen Vollzugspolizei und Bundesgrenzschutz ist gut. Dies gilt es zu bewahren und möglichst noch zu verbessern. Daher vereinbaren der Bundesminister des Innern und der Minister des Innern des Saarlandes: zur Einzelansicht Eingangsformel
  11. Handlungsfelder Die saarländische Vollzugspolizei und der Bundesgrenzschutz intensivieren die Zusammenarbeit in der täglichen Arbeit und bei besonderen Anlässen. Die Kooperation bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei der Verfolgung von Straftaten findet auf der Grundlage und nach Maßgabe der für die Vollzugspolizei des Saarlandes und den Bundesgrenzschutz geltenden Rechtsvorschriften statt. Die Intensivierung der Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf - Fahndungen und Ermittlungen, insbesondere bei der Bekämpfung der Migrationskriminalität, - Maßnahmen bei besonderen Anlässen mit gemeinsamer Einsatzrelevanz, insbesondere bei größeren Schadensereignissen, beim Transport gefährlicher Güter mit Schwerpunkt Nukleartransporte und bei Großlagen, - den täglichen Wach- und Streifendienst sowie - die Fortbildung. Bei der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um Fälle der Unterstützung des Landes durch den Bundesgrenzschutz gemäß § 11 Bundesgrenzschutzgesetz. zur Einzelansicht
  12. Behörden und Dienststellen Fragen zur Anwendung dieser Vereinbarung stimmen bei der Vollzugspolizei des Saarlandes - die Polizeidirektionen Mitte, Ost, West , [2] - das Landeskriminalamt sowie - die Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst, und beim Bundesgrenzschutz - das Bundesgrenzschutzpräsidium West sowie - das Bundesgrenzschutzamt Saarbrücken miteinander ab. In der Planung und Durchführung von konkreten Einsatzmaßnahmen sind für die Behörden und Dienststellen der saarländischen Vollzugspolizei Ansprechpartner grundsätzlich die Bundesgrenzschutzinspektion Saarbrücken sowie die Bundesgrenzschutzinspektion Verbrechensbekämpfung des Bundesgrenzschutzamtes Saarbrücken. Fußnoten [2]) Jetzt die Landespolizeidirektion als deren Rechtsnachfolgerin gem. Verwaltungsvorschrift über die Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes, ELVIS Nr.
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  14. Fahndungen und Ermittlungen 3.1 Schwerpunkt der Intensivierung der Zusammenarbeit in Fahndungs- und Ermittlungsangelegenheiten sind - die Bekämpfung der Migrationskriminalität, - die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität, - die Fahndung nach Personen und Sachen. 3.2 Der hierfür erforderliche Informationsaustausch erfolgt zeitnah unter geringst möglichem Aufwand. Die Kooperationspartner überprüfen und optimieren ggf. die bestehenden Informationswege. Der Informationsaustausch umfasst auf der Grundlage der jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere - die unverzügliche Weiterleitung von Fahndungsinformationen im täglichen Dienst und in besonderen Lagen, - den Austausch von Kriminalitätslagebildern und -lageberichten, - regelmäßige Besprechungen, - die Übermittlung personenbezogener Daten in Einzelfällen sowie - die Weitergabe von Erkenntnissen, die für die Aufgabenerfüllung des Kooperationspartners von Bedeutung sind. 3.3 In Ermittlungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bekämpfung der Migrationskriminalität, stimmen die Kooperationspartner frühzeitig Schnittstellen und Maßnahmen miteinander ab. In Ermittlungsfällen von besonderer Bedeutung, die die Zuständigkeiten der Vollzugspolizei des Saarlandes und des Bundesgrenzschutzes gemeinsam berühren und in denen ein koordiniertes Vorgehen zweckmäßig erscheint, ist die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen anzustreben. Die Entscheidung hierüber treffen die zuständigen Behörden. 3.4 Soweit die Kooperationspartner gemeinsame Fahndungseinsätze durchführen, erfolgen Eingriffsmaßnahmen ausschließlich auf der Grundlage eigener Zuständigkeiten und Befugnisse. Die Regelungen des § 88 Saarländisches Polizeigesetz [3] und des § 64 Bundesgrenzschutzgesetz bleiben hiervon unberührt. Fußnoten [3]) SPolG vgl. BS-Nr. 2012-
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  16. Maßnahmen aus besonderen Anlässen Zur Bewältigung von besonderen polizeilichen Anlässen mit gemeinsamer Einsatzrelevanz stimmen sich die Kooperationspartner frühzeitig ab. Dabei sind insbesondere anzustreben - die Teilnahme an Einsatzbesprechungen und -nachbereitungen, - der Austausch von Einsatzanordnungen, - die Abgrenzung von Zuständigkeiten und die Regelung von Führungsfragen, - die Nutzung von Führungs- und Einsatzmitteln des jeweiligen Kooperationspartners unter gegenseitigem Kostenausschluss sowie - lageabhängig der Austausch von Verbindungsbeamten bzw. die Benennung von Ansprechpartnern. Die Verpflichtung zur Amtshilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. zur Einzelansicht
  17. Täglicher Wach- und Streifendienst Im täglichen Wach- und Streifendienst erfolgt die Intensivierung der Zusammenarbeit insbesondere durch - die frühzeitige Unterrichtung über eigene besondere Maßnahmen im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Kooperationspartners, - die Durchführung abgestimmter Streifenmaßnahmen sowie - das Ermöglichen der Teilnahme an Führungs- und Fachgesprächen mit gemeinsamer fachlicher Relevanz. zur Einzelansicht
  18. Fortbildung Die Zusammenarbeit im Bereich der Fortbildung umfasst insbesondere - das Ermöglichen der gegenseitigen Teilnahme an Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen und von Hospitationen, - das Vermitteln von Kenntnissen der Führungs- und Einsatzmittel des Kooperationspartners, - das Ermöglichen der Teilnahme an Übungen des Kooperationspartners bei Themen mit gemeinsamer Einsatzrelevanz sowie - die Durchführung gemeinsamer Übungen im Einzelfall. zur Einzelansicht
  19. Haftung Die Vereinbarungspartner verzichten auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für ihnen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des anderen Vertragspartners verursachte Schäden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sie stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die durch rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Unterstützungs- und Amtshilfehandlungen in Rechte Dritter erwachsen; für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten steht der jeweilige Vereinbarungspartner ein. Diese Vereinbarung tritt am
  20. September 1999 in Kraft. zur Einzelansicht 7.

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