Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht
Eingangsformel § 1 Zweck der Vereinbarung Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland wollen im Bereich der Tierzucht die bisherige Zusammenarbeit fortsetzen, diese nach Möglichkeit intensivieren und, soweit möglich, Synergieeffekte ausnutzen. Zu diesem Zweck ist das Land Rheinland-Pfalz bereit, das Saarland über die rheinland-pfälzischen Landesanstalten im Tierzuchtbereich und beim Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu unterstützen. Dies soll im Wege der Organleihe geschehen. Das Land Rheinland-Pfalz unterhält im Tierzuchtbereich folgende Landesanstalten: • Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle • Landesanstalt für Bienenzucht Mayen • Landgestüt Zweibrücken Die Anstalten sollen bei folgenden Aufgaben für das Saarland tätig werden:
§ 2 Durchführung der Aufgaben Die Aufgaben werden von den rheinland-pfälzischen Anstalten im Wege der Organleihe durchgeführt. Das bedeutet, dass insoweit die rheinland-pfälzischen Anstalten für das Saarland tätig werden.
§ 3 Kostenerstattung Für die Inanspruchnahme der rheinland-pfälzischen Anstalten zahlt das Saarland eine pauschale Vergütung. - Im Fall der Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle beläuft sich diese auf 80.122.- DM. [1] Ab dem Jahr 1999 erhöht sich dieser Betrag um 2 % je weiterem Jahr Vertragsdauer. Darüber hinaus erklärt sich das Saarland bereit, mit dem Ziel der Anpassung über die Kostenbeteiligung zu verhandeln, wenn sich die Preissteigerung und die Entwicklung der Personalkosten nachweislich und erheblich über 2 % bewegt. - Im Fall der Landesanstalt für Bienenzucht Mayen beläuft sich diese auf 3.000.-DM. Ab dem Jahr 1999 entfällt die Beteiligung des Saarlandes. - Im Fall des Landgestüts Zweibrücken beläuft sich diese auf 4.500.- DM. [2] Daneben hat das Land Rheinland-Pfalz Anspruch darauf, dass ihm, soweit es tätig wird, das Aufkommen an den anfallenden Gebühren und Auslagen zusteht. Fußnoten [1]) Seit 1. Januar 2002: ist der sich aus der prozentualen Steigerung ergebende Betrag nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen. [2]) Seit 1. Januar 2002: 2.300,81 €.
§ 4 Fälligkeit Die Kostenerstattung durch das Saarland - wird für die Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle in zwei Teilbeträgen fällig, und zwar zum
§ 5 Laufzeit und Kündigung Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1.1.1998 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Jede Vertragspartei hat das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen zu kündigen .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.