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§ 1 TierZVwVbg SL Landesnorm Saarland - Zweck der Vereinbarung Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht 15. Dezember 1997/1

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht 15. Dezember 1997/16. Januar 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht

  1. Dezember 1997/
  2. Januar 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht
  3. Dezember 1997/
  4. Januar 1998 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Zweck der Vereinbarung 01.01.2002 § 2 - Durchführung der Aufgaben 01.01.2002 § 3 - Kostenerstattung 01.01.2002 § 4 - Fälligkeit 01.01.2002 § 5 - Laufzeit und Kündigung 01.01.2002 Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr wird folgende Verwaltungsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Tierzucht geschlossen:

Eingangsformel § 1 Zweck der Vereinbarung Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland wollen im Bereich der Tierzucht die bisherige Zusammenarbeit fortsetzen, diese nach Möglichkeit intensivieren und, soweit möglich, Synergieeffekte ausnutzen. Zu diesem Zweck ist das Land Rheinland-Pfalz bereit, das Saarland über die rheinland-pfälzischen Landesanstalten im Tierzuchtbereich und beim Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu unterstützen. Dies soll im Wege der Organleihe geschehen. Das Land Rheinland-Pfalz unterhält im Tierzuchtbereich folgende Landesanstalten: • Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle • Landesanstalt für Bienenzucht Mayen • Landgestüt Zweibrücken Die Anstalten sollen bei folgenden Aufgaben für das Saarland tätig werden:

  1. die Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen: - Leistungsprüfung auf Station und im Feld bei der Tierart Schwein, - Zuchtwertschätzung, Indexberechnung und Zuchtwertfeststellung bei der Tierart Schwein, - Zuchtwertschätzung und Zuchtwertfeststellung bei der Tierart Rind, - Leistungsprüfung auf Station und im Feld bei den Tierarten Schaf und Ziege, - Zuchtwertschätzung, Indexberechnung und Zuchtwertfeststellung bei den Tierarten Schaf und Ziege, - Leistungsprüfung auf Station und Zuchtwertschätzung für Kaninchen;
  2. die Landesanstalt für Bienenzucht Mayen: - Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Tierwirten der Fachrichtung "Bienen", - Beratung von Imkern in Fragen der Bienenzucht und -haltung, - das angewandte bienenkundliche Versuchswesen, - bienenpathologische Untersuchungen, - Honiguntersuchungen;
  3. das Landgestüt Zweibrücken: - Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Pferdewirten, Pferdezüchtern, Pferdesportlern und Besamungsbeauftragten für Pferde, - Beratung von Pferdezüchtern und -haltern auf den Gebieten der Pferdezucht, -haltung und -fütterung, - Bereitstellung von Hengsten und Hengstsperma, - Aufsicht bzw. Durchführung über bzw. von Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung bei der Tierart Pferd.

§ 1

§ 2 Durchführung der Aufgaben Die Aufgaben werden von den rheinland-pfälzischen Anstalten im Wege der Organleihe durchgeführt. Das bedeutet, dass insoweit die rheinland-pfälzischen Anstalten für das Saarland tätig werden.

§ 2

§ 3 Kostenerstattung Für die Inanspruchnahme der rheinland-pfälzischen Anstalten zahlt das Saarland eine pauschale Vergütung. - Im Fall der Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle beläuft sich diese auf 80.122.- DM. [1] Ab dem Jahr 1999 erhöht sich dieser Betrag um 2 % je weiterem Jahr Vertragsdauer. Darüber hinaus erklärt sich das Saarland bereit, mit dem Ziel der Anpassung über die Kostenbeteiligung zu verhandeln, wenn sich die Preissteigerung und die Entwicklung der Personalkosten nachweislich und erheblich über 2 % bewegt. - Im Fall der Landesanstalt für Bienenzucht Mayen beläuft sich diese auf 3.000.-DM. Ab dem Jahr 1999 entfällt die Beteiligung des Saarlandes. - Im Fall des Landgestüts Zweibrücken beläuft sich diese auf 4.500.- DM. [2] Daneben hat das Land Rheinland-Pfalz Anspruch darauf, dass ihm, soweit es tätig wird, das Aufkommen an den anfallenden Gebühren und Auslagen zusteht. Fußnoten [1]) Seit 1. Januar 2002: ist der sich aus der prozentualen Steigerung ergebende Betrag nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen. [2]) Seit 1. Januar 2002: 2.300,81 €.

§ 3

§ 4 Fälligkeit Die Kostenerstattung durch das Saarland - wird für die Landesanstalt für Tierzucht und Qualitätsprüfungen Neumühle in zwei Teilbeträgen fällig, und zwar zum

  1. Mai des laufenden Haushaltsjahres 62.112.- DM als Erstattung der Kosten des Vorjahres und zum
  2. September des laufenden Haushaltsjahres den sich aus § 3 ergebenden Restbetrag, - wird für die Landesanstalt für Bienenzucht Mayen und das Landgestüt Zweibrücken bis zum
  3. September des laufenden Haushaltsjahres fällig.

§ 4

§ 5 Laufzeit und Kündigung Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1.1.1998 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Jede Vertragspartei hat das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen zu kündigen .

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.