Verwaltungsabkommen über die länderübergreifende Hochschulkooperation zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz vom
§ 2 Rahmenregelungen Die Landesregierungen werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen beitragen, damit ihre Hochschulgesetze die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens notwendigen Rahmenregelungen enthalten, die eine Kooperation in Forschung, Lehre und Weiterbildung erleichtern.
§ 4 Aufgaben der Hochschul-Regionalkommission Die Hochschul-Regionalkommission berät die Hochschulen und die fachlich zuständigen Ministerien beider Länder bei der Erarbeitung von Grundlinien einer abgestimmten Entwicklung der Hochschulstruktur in der Region. Sie gibt Stellungnahmen oder Empfehlungen ab insbesondere - zur Koordination und Weiterentwicklung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre, - zur Abstimmung vorhandener und geplanter Studienangebote, - zur Lehrgebietsfestlegung bei der Besetzung von Professuren, die von besonderer Bedeutung für hochschulübergreifende Kooperationen sind, - zur Einrichtung und Entwicklung von hochschulübergreifenden Serviceeinrichtungen und technischen Infrastrukturen.
§ 6 Länderübergreifender Einsatz von Hochschulpersonal Die Länder werden Verfahren entwickeln, die den Zielen dieses Abkommens nach Kooperation und abgestimmter Zusammenarbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere - Regelungen, wonach das zu erbringende Lehrdeputat auch durch Lehrveranstaltungen an Hochschulen der Region erbracht werden kann, die nicht der Dienstsitz der oder des Lehrenden sind, - Regelungen, wonach die übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise hochschulübergreifend wahrgenommen werden können, z.B. im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß § 9 dieses Abkommens, - eine Erleichterung der Abordnung oder Versetzung von Professorinnen und Professoren sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine andere Hochschule der Region, soweit dies im Einvernehmen mit den Betroffenen geschieht, - sonstige Maßnahmen des Personalaustauschs.
§ 7 Förderung der Mobilität von Studierenden Die verbesserte Kooperation der Hochschulen in der Region Saarland-Trier-Westpfalz dient ausdrücklich auch einer Verbesserung der Mobilität von Studierenden zwischen den Hochschulen in der Region. Dazu werden die Ministerien und die beteiligten Hochschulen darauf hinwirken, dass insbesondere - eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zwischen den Hochschulen vereinbart wird, - die Doppelimmatrikulation erprobt wird, - im Rahmen von Studiengängen im Vorhinein anerkannte Lehrveranstaltungen, Fachgebiete und Studienabschnitte an anderen Hochschulen der Region absolviert werden können.
§ 8 Abstimmung von Studienangeboten Die Länder werden sich gegenseitig und die Hochschul-Regionalkommission über laufende Genehmigungsverfahren für neue Studienangebote an den Hochschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren.
§ 9 Gemeinsame Vorhaben der Weiterbildung Geeignete Vorhaben der Weiterbildung mit dem Ziel einer didaktischen Qualifizierung der Lehrenden und insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Evaluation der Lehre sollen gemeinsam geplant und hochschul- sowie länderübergreifend durchgeführt werden. Die Hochschul-Regionalkommission soll prüfen, ob und gegebenenfalls mit welcher Konzeption zur Unterstützung und Durchführung solcher Vorhaben ein gemeinsam getragenes Zentrum eingerichtet werden soll.
§ 10 Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen Zur Sicherung der Qualität von Studium, Lehre und Forschung, zur Weiterbildung sowie zur Unterstützung des Technologietransfers wirken die Länder darauf hin, dass sich die Hochschulen in der Region die gegenseitige Nutzung ihrer Einrichtungen ermöglichen, soweit es die jeweiligen Hochschulbelange zulassen.
§ 11 Schlussbestimmungen Dieses Verwaltungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit .geschlossen. Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Land mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Protokollnotiz Zu § 5 des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Saarland und Rheinland-Pfalz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.