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§ 2 BMVBWKostVerwAbk SL Landesnorm Saarland - Personal Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (nachstehend "Bund

Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (nachstehend "Bund" genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend "Land" genannt) vom

  1. Mai/
  2. Oktober 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (nachstehend "Bund" genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend "Land" genannt) vom
  3. Mai/
  4. Oktober 2002 01.01.2002 § 1 - Organisation 01.01.2002 § 2 - Personal 01.01.2002 § 3 - Fachaufsicht, Weisungsrecht 01.01.2002 § 4 - Haftung 01.01.2002 § 5 - Kostenerstattung 01.01.2002 § 6 - Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes 01.01.2002 § 7 - Fortbildung 01.01.2002 § 8 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 1 - Bauherrenaufgaben des Geschäftsbereichs Bundesbau im Landesamt für Bau und Liegenschaften (Hochbau Bund zivil, Bund Dritte und Z-Bau, Verteidigungsbau-, NATO- und ABG-Baumaßnahmen) 01.01.2002 Anlage 2 - Grobstruktur für den "Geschäftsbereich Bundesbau" (GBB) im Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) des Saarlandes 01.01.2002 § 1 Organisation Der Bund überträgt im Wege der Organleihe die Erledigung seiner Bauaufgaben (Hochbau- und Verteidigungsbauaufgaben) im Bereich des Saarlandes dem Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) und die Leitung dieser Aufgaben einer Stelle (Geschäftsbereich Bundesbau) im LBL, die ihre in der Anlage 1 beschriebenen Aufgaben funktional unabhängig von der Leitung des Amtes wahrnimmt. Der Geschäftsbereich Bundesbau wird dem Direktor des LBL direkt unterstellt. Größe, Organisation und Qualifikation des Geschäftsbereichs Bundesbau ergeben sich aus der Anlage
  5. Die Anlagen werden Bestandteile des Verwaltungsabkommens.

§ 1

§ 2 Personal Den Leiter des Geschäftsbereichs Bundesbau im LBL und dessen Vertreter bestellt das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Über die jeweilige personelle Besetzung der übrigen für den Bund tätigen Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Bundesbau wird der Bund unterrichtet.

§ 2

§ 3 Fachaufsicht, Weisungsrecht Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Verteidigung haben jeweils im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Erledigung und die Leitung ihrer Bauaufgaben. Fachliche Weisungen sind an den Geschäftsbereich Bundesbau im LBL zu richten. In Fällen besonderer Bedeutung sowie in Angelegenheiten allgemeiner Art wird das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Abdruck unterrichtet.

§ 3

§ 4 Haftung Für Schäden, die dem Bund aus fehlerhaftem Verhalten von Landesbediensteten entstehen, leistet das Land in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen Ersatz erlangt.

§ 4

§ 5 Kostenerstattung Nach Maßgabe gesonderter Kostenerstattungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien erstattet der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dem Land die durch die Erledigung der Bundesbauaufgaben entstehenden Kosten.

§ 5

§ 6 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes Soweit der Geschäftsbereich Bundesbau im LBL und die örtlichen Niederlassungen des LBL Mittel des Bundes bewirtschaften, hat der Bundesrechnungshof ein unmittelbares Prüfungsrecht.

§ 6

§ 7 Fortbildung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie das Bundesministerium der Verteidigung sind berechtigt, Bedienstete der Bauverwaltung des Saarlandes, die mit Bundesbauaufgaben befasst sind, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in Fachlehrgängen - die zugleich insbesondere dem Erfahrungsaustausch dienen - über die besonderen Belange des Bundes zu unterrichten.

§ 7§ 8 In-Kraft-Treten Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung vom 01.

Juni 2001 in Kraft; gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen vom 24. September/20. Oktober 1969 außer Kraft.

§ 8

Anlage 1 Bauherrenaufgaben des Geschäftsbereichs Bundesbau im Landesamt für Bau und Liegenschaften (Hochbau Bund zivil, Bund Dritte und Z-Bau, Verteidigungsbau-, NATO- und ABG-Baumaßnahmen) I. Maßnahmenübergreifende Leistungsschwerpunkte Grundsatzangelegenheiten Aufstellung und Fortschreibung von Regelwerken und Arbeitshilfen Mitwirkung bei Rechtssetzungsvorhaben, Normung Erfassung und Auswertung von Erkenntnissen und Bundesbauvorhaben Öffentlichkeitsarbeit Aus- und Fortbildung Dokumentation Prüfungsangelegenheiten (BRH u.a.) NATO-Bauwesen Angelegenheiten der Gaststreitkräfte, Programmplanung ABG1 Wettbewerbsverfahren II. Maßnahmenbezogene Leistungsschwerpunkte Allgemeine Beratung des Bedarfsträgers in baufachlichen Fragen in funktionalen Fragen in baurechtlichen Fragen in ökonomischen Fragen in ökologischen Fragen Maßnahmenbezogene Beratung des Bedarfsträgers Bedarfsbeschreibung Programmdefinition Bestimmung der technischen und funktionalen Leistungsanforderungen Standards Standortbestimmung Wirtschaftlichkeit von Investitions- und Folgekosten Realisierbarkeitsuntersuchungen einschl. Ermittlung von Programmkosten Budget und Termingestaltung Bauhaupt- und Baunebenrecht Fachliche maßnahmenbezogene Unterstützung des Bedarfsträgers bei der Erstellung des baufachlichen Teils der Entscheidungsgunterlage-Bau - einschl. Kostenermittlung nach DIN 276 und Feststellung einer Kostenobergrenze Bewertung von realisierbaren baulichen Bedarfsdeckungsalternativen bei der Machbarkeitsstudie Abwicklung des Projektes Klärung der Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Durchführung des Vorhabens Projekt- und Beteiligungsorganisation - Zuständigkeiten - Vorschriften, Regelwerke - Abhängigkeiten Planungs- und Durchführungsauftrag; Sicherstellung der Planungsziele - Planungsvorhaben - Standards - Qualität - Termine - Wirtschaftlichkeit - Kostenobergrenze Öffentlich-rechtliche Verfahren - Antragstellung für Bauhaupt- und Baunebenrecht - Aufgaben im bauaufsichtlichen Verfahren Prüfung und Feststellung, (Genehmigung wenn delegiert) von Unterlagen nach BHO § 24, Planungsbegleitende Prüfung Vergabe von Planungs- und Bauleistungen Ausführungsbegleitende Kontrolle - Überwachung der freiberuflich Tätigen Mittelbewirtschaftung - Haushaltsmittelaufteilung - Haushaltsmittelzuweisung - Haushaltsmittelkontrolle, -überwachung Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) Abnahme - rechtsverbindliche Abnahme der beauftragten Leistungen/Bauleistungen - Übergabe an den Bedarfsträger / Nutzer ohne Wertgrenze - NATO - Endabnahmen etc. - Bestandsverzeichnisse - Gewährleistungsmängel Juristisches Vertragsmanagement - Mitwirkung bei der Einbehaltung von Sicherheitsleistungen - Minderung, Schadenersatz, Pfändungen, Abtretungen - Beweissicherung, Vergleiche - Insolvenzen, Prozesse Sonderaufgaben - Leitbaudienststellenaufgaben BMVg

Anlage 2 Grobstruktur für den "Geschäftsbereich Bundesbau" (GBB) im Landesamt für Bau und Liegenschaften (LBL) des Saarlandes Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/167c977b-d63b-4e93-ad41-8845f0a1770b-anhang+ii+105+anlage2.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.