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PauschFördSKHGV SL 2005 Landesnorm Saarland Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz vom 21. Sept

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz Vom 21. September 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz vom

  1. September 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz vom
  2. September 2005 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Grundpauschale 01.01.2005 § 2 - Allgemeine Bettenpauschale 01.01.2005 § 3 - Abteilungsbezogene Bettenpauschale 01.01.2005 § 4 - Einzelfallbezogene Jahrespauschale 01.01.2005 § 5 - Aufteilung der Fördermittel 01.01.2005 § 6 - Kappungsgrenze 01.01.2005 § 7 - In-Kraft-Treten 01.01.2005 Auf Grund des § 31 Abs. 7 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom
  3. Juli 2005 (Amtsbl. S.1290) [2] verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen: Fußnoten [2]) SKHG vgl. BS-Nr. 2126-3.

Eingangsformel § 1 Grundpauschale Die bettenbezogene Grundpauschale besteht aus einer allgemeinem Bettenpauschale und einer gewichteten abteilungsbezogenen Bettenpauschale.

§ 1

§ 2 Allgemeine Bettenpauschale Die allgemeine Bettenpauschale richtet sich nach Bettenbandbreiten von jeweils 20 Betten. Gefördert wird der jeweilige Mittelwert.

§ 2

§ 3 Abteilungsbezogene Bettenpauschale Die abteilungsbezogene Bettenpauschale richtet sich nach der Anzahl der im Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr festgelegten Bettenzahl. Sie wird wie folgt gewichtet: Abteilung Faktor Augenheilkunde 1,25 Chirurgie allgemein Gefäßchirurgie 1,25 1,25 Herz- und/oder Thoraxchirurgie 1,5 Kinderchirurgie 1,25 Orthopädie und Unfallchirurgie 1,5 plastische Chirurgie 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frauenheilkunde 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1,5 HNO-Heilkunde 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten 0,75 Innere Medizin und Allgemeinmedizin allgemein 0,8 Endokrinologie und Diabetologie 1,25 Gastroenterologie 1,25 Hämatologie und Onkologie 3 Kardiologie 1,5 Nephrologie 0,8 Pneumologie 0,8 Rheumatologie 0,8 Kinder- und Jugendmedizin 1 MKG-Chirurgie 1,25 Neurochirurgie 1,5 Neurologie 1 Nuklearmedizin 1,8 Strahlentherapie 3 Urologie 1,25 sonstige Fachbereiche (außer Psychiatrie) 1 Geriatrie 0,5 Interdisz Intensiv 2 Dialyse 0,8 Geriatrie 0,5 Soweit es sich um Belegbetten handelt wird das Ergebnis mit dem Faktor 0,9 multipliziert.

§ 3

§ 4 Einzelfallbezogene Jahrespauschale Zur Ermittlung der einzelfallbezogenen Jahrespauschale wird die für das Vorjahr vereinbarte Gesamtfallzahl (AEB: E1+E3.1+E3.3) zuzüglich der von einem Wirtschaftprüfer bestätigten Fallzahl der nur vorstationären Fälle mit dem für das Vorjahr vereinbarten Case-Mix-Index multipliziert.

§ 4§ 5 Aufteilung der Fördermittel Abzüglich der Fördermittel gemäß § 31 Abs.

2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes [2] werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die bettenbezogene Grundpauschale nach den §§ 2 und 3 und die einzelfallbezogene Jahrespauschale nach § 4 bewilligt. Von der bettenbezogenen Grundpauschale entfallen 10 Prozent auf die allgemeine Bettenpauschale und 90 Prozent auf die abteilungsbezogene Bettenpauschale. Fußnoten [2]) SKHG vgl. BS-Nr. 2126-3.

§ 5

§ 6 Kappungsgrenze Die jahresbezogene Pauschalförderung beträgt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, insgesamt mindestens 98, höchstens 102 Prozent der Pauschalförderung des Vorjahres.

§ 6§ 7 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2005 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.