Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz vom
Eingangsformel § 1 Grundpauschale Die bettenbezogene Grundpauschale besteht aus einer allgemeinem Bettenpauschale und einer gewichteten abteilungsbezogenen Bettenpauschale.
§ 2 Allgemeine Bettenpauschale Die allgemeine Bettenpauschale richtet sich nach Bettenbandbreiten von jeweils 20 Betten. Gefördert wird der jeweilige Mittelwert.
§ 3 Abteilungsbezogene Bettenpauschale Die abteilungsbezogene Bettenpauschale richtet sich nach der Anzahl der im Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr festgelegten Bettenzahl. Sie wird wie folgt gewichtet: Abteilung Faktor Augenheilkunde 1,25 Chirurgie allgemein Gefäßchirurgie 1,25 1,25 Herz- und/oder Thoraxchirurgie 1,5 Kinderchirurgie 1,25 Orthopädie und Unfallchirurgie 1,5 plastische Chirurgie 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frauenheilkunde 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1,5 HNO-Heilkunde 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten 0,75 Innere Medizin und Allgemeinmedizin allgemein 0,8 Endokrinologie und Diabetologie 1,25 Gastroenterologie 1,25 Hämatologie und Onkologie 3 Kardiologie 1,5 Nephrologie 0,8 Pneumologie 0,8 Rheumatologie 0,8 Kinder- und Jugendmedizin 1 MKG-Chirurgie 1,25 Neurochirurgie 1,5 Neurologie 1 Nuklearmedizin 1,8 Strahlentherapie 3 Urologie 1,25 sonstige Fachbereiche (außer Psychiatrie) 1 Geriatrie 0,5 Interdisz Intensiv 2 Dialyse 0,8 Geriatrie 0,5 Soweit es sich um Belegbetten handelt wird das Ergebnis mit dem Faktor 0,9 multipliziert.
§ 4 Einzelfallbezogene Jahrespauschale Zur Ermittlung der einzelfallbezogenen Jahrespauschale wird die für das Vorjahr vereinbarte Gesamtfallzahl (AEB: E1+E3.1+E3.3) zuzüglich der von einem Wirtschaftprüfer bestätigten Fallzahl der nur vorstationären Fälle mit dem für das Vorjahr vereinbarten Case-Mix-Index multipliziert.
2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes [2] werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die bettenbezogene Grundpauschale nach den §§ 2 und 3 und die einzelfallbezogene Jahrespauschale nach § 4 bewilligt. Von der bettenbezogenen Grundpauschale entfallen 10 Prozent auf die allgemeine Bettenpauschale und 90 Prozent auf die abteilungsbezogene Bettenpauschale. Fußnoten [2]) SKHG vgl. BS-Nr. 2126-3.
§ 6 Kappungsgrenze Die jahresbezogene Pauschalförderung beträgt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, insgesamt mindestens 98, höchstens 102 Prozent der Pauschalförderung des Vorjahres.
Januar 2005 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.