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Eingangsformel ÄrztlBV SL Landesnorm Saarland Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom

Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung Vom 12. Dezember 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 41 des Gesetzes vom

  1. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) zur Einzelansicht Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom
  2. Dezember 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung vom
  3. Dezember 1994 01.01.2002 Eingangsformel 04.02.2006 § 1 01.01.2011 § 2 01.01.2002 Anlage 01.01.2011 Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom
  4. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom
  5. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Die nach § 14 Abs. 1 auszustellenden amtlichen Gutachten und Zeugnisse über Bedienstete der Landesverwaltung werden für den in der Anlage genannten Bereich von dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zentral wahrgenommen.
(2)Für den Bereich der Landeskrankenhäuser gilt die in Absatz 1 genannte Zuständigkeitsregelung mit Ausnahme der Einstellungsuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 BAT bzw. § 10 Abs. 1 MTArb. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am
  1. Januar 1995 in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung. für Gesundheit und Verbraucherschutz werden folgende ärztliche Begutachtungen von Landesbediensteten zentral wahrgenommen: - Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen, Richtern/innen, Angestellten und Arbeitern/innen bei Einstellung - Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen und Richtern/innen bei Ernennung auf Lebenszeit - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen, Angestellten und Arbeitern/innen wegen Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit (Fälle nach § 4 Abs. 11 letzter Satz Haushaltsgesetz 1994 [5] werden hiervon nicht erfasst.) - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Angestellten und Arbeitern/innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Richtern/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Zwangspensionierungsverfahren - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Ruhestandsbeamten/innen bei erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis - Begutachtung des Gesundheitszustandes von Lehrern/innen wegen Stundenermäßigung - Begutachtung zur allgemeinen Feststellung eines Dienstunfalls hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs von Körperschäden und Dienstunfallfolgen bei Beamten/innen und Richtern/innen Fußnoten [5]) Vgl. Gesetz Nr. 1325 vom
  2. Dezember 1993 (Amtsbl. S. 1227). zur Einzelansicht

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